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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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oder aus Eigennutz bei Ausübung der Unzucht schützt oder fördert,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

23. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen gegen Ehe und Familie<br />

§ 278 Doppelehe. Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer mit jemandem eine Ehe schließt, obwohl<br />

dieser verheiratet ist.<br />

Die Verjährung ruht, bis eine der beiden Ehen aufgelöst oder für<br />

nichtig erklärt wird.<br />

§ 279 Ehebetrug. Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Eheschließenden<br />

eine Tatsache verschweigt, welche die Ehe nichtig oder<br />

anfechtbar macht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer einen anderen durch eine Täuschung, auf<br />

Grund deren die Ehe angefochten werden kann, dazu bestimmt, mit<br />

ihm die Ehe zu schließen.<br />

Die Tat wird nur mit Zustimmung des Verletzten und nur dann verfolgt,<br />

wenn die Ehe auf Grund der verschwiegenen Tatsache oder der<br />

Täuschung für nichtig erklärt worden ist.<br />

§ 280 Ehebruch. Wer die Ehe bricht, wird mit Gefängnis bis zu einem<br />

Jahre bestraft.<br />

Die Tat wird nur auf Verlangen des verletzten Ehegatten und nur<br />

dann verfolgt, wenn die Ehe wegen Ehebruchs geschieden worden ist.<br />

War zur Zeit der Tat die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben,<br />

so kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 281 Entziehung <strong>eines</strong> Minderjährigen aus der elterlichen Gewalt.<br />

Wer einen Minderjährigen dem entzieht, dem die Sorge für die<br />

Person des Minderjährigen zusteht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

Die Tat wird nur mit Zustimmung des Verletzten verfolgt.<br />

Ist die Tat durch Entführung einer Minderjährigen begangen, so wird<br />

sie nicht verfolgt, wenn der Täter oder ein Teilnehmer die Entführte<br />

geheiratet hat, es sei denn, daß die Ehe für nichtig erklärt worden<br />

ist.<br />

§ 282 Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer sich böswillig einer gesetzlichen<br />

Unterhaltspflicht derart entzieht, daß der notwendige Unterhalt<br />

des Unterhaltsberechtigten ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe

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