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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 243 Fahrlässige Körperverletzung. Wer fahrlässig eine Körperverletzung<br />

begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

Die Einziehung (§ 66) ist zulässig.<br />

§ 244 Verfolgung auf Verlangen. In den Fällen der §§233, 237,<br />

243 wird die Tat nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt. Eines Verlangens<br />

bedarf es nicht, wenn die Tat in oder bei Ausübung <strong>eines</strong> Amtes<br />

oder in Ausübung <strong>eines</strong> Berufs oder Gewerbes begangen worden<br />

ist.<br />

19. Abschnitt. Zweikampf<br />

§ 245 [Austragung des Zweikampfes] Der Zweikampf mit tödlichen<br />

Waffen wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

Hat der Zweikampf den Tod des Gegners zur Folge (§ 15), so ist die<br />

Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahre.<br />

Kartellträger, die ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu<br />

verhindern, Mitglieder <strong>eines</strong> Ehrengerichts, Sekundanten sowie die zugezogenen<br />

Zeugen und Ärzte sind straffrei.<br />

§ 246 Übertretung der Kampfregeln. Wer bei einem Zweikampf den<br />

Gegner durch vorsätzliche Übertretung der vereinbarten oder hergebrachten<br />

Kampfregeln tötet oder körperlich verletzt, wird, soweit nicht<br />

§ 245 eine schwerere Strafe androht, nach den Vorschriften über Tötung<br />

oder Körperverletzung bestraft.<br />

§ 247 Herausforderung zum Zweikampf. Wer einen anderen zum<br />

Zweikampf herausfordert oder eine Herausforderung zum Zweikampf<br />

annimmt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.<br />

Die Herausforderung und die Annahme werden straflos, wenn einer<br />

der Gegner den Zweikampf vor Beginn freiwillig aufgibt.<br />

§ 248 Anreizung zum Zweikampf. Wer einen anderen dadurch, daß<br />

er ihm Verachtung bezeigt oder androht, oder in ähnlicher Weise zu<br />

einem Zweikampf mit einem Dritten anreizt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer öffentlich einem anderen Verachtung bezeigt,<br />

weil dieser eine Herausforderung zum Zweikampf unterlassen<br />

oder nicht angenommen hat.

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