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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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5. an einem Gegenstand, der zum öffentlichen Nutzen dient,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

26. Abschnitt. Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung<br />

§ 296 Diebstahl. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in<br />

der Absicht wegnimmt, sich oder einen dritten damit unrechtmäßig zu<br />

bereichern, wird wegen Diebstahls mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 297 Schwerer Diebstahl. Wegen schweren Diebstahls wird mit<br />

Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft:<br />

1. wer eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder in<br />

anderer Weise gegen Wegnahme besonders gesichert ist;<br />

2. wer eine Sache aus unmittelbarem körperlichen Gewahrsam stiehlt;<br />

3. er in oder aus Räumen oder Beförderungsmitteln <strong>eines</strong> dem öffentlichen<br />

Verkehre dienenden Unternehmens, insbesondere einer Eisenbahn<br />

oder der Post, eine Sache stiehlt, die dem Unternehmen zur<br />

Beförderung anvertraut ist oder die ein Fahrgast mit sich führt oder<br />

bei sich trägt;<br />

4. wer stiehlt, indem er sich die durch Feuers- oder Wassersnot oder<br />

einen anderen Unfall hervorgerufene Bedrängnis <strong>eines</strong> anderen zunutze<br />

macht;<br />

5. wer eine Sache <strong>von</strong> hohem Werte, insbesondere <strong>von</strong> hohem wissenschaftlichen<br />

oder künstlerischen, geschichtlichen oder gewerblichen<br />

Werte stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung,<br />

in einem öffentlichen Gebäude oder an einem anderen öffentlichen<br />

Orte befindet;<br />

6. wer aus einem religiösen Gebrauche dienenden Gebäude eine Sache<br />

stiehlt, die den Gegenstand religiöser Verehrung bildet oder religiösem<br />

Gebrauche gewidmet ist;<br />

7. wer Maschinenbestandteile oder sonstige Betriebsmittel stiehlt, deren<br />

Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebes erheblich gefährdet;<br />

8. wer Sachen stiehlt, die einen Teil <strong>eines</strong> Gebäudes bilden oder in einem<br />

Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht sind;<br />

9. wer Sachen stiehlt, die zum öffentlichen Nutzen dienen.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

§ 298 Einbruch. Bewaffneter Diebstahl. Wegen Einbruchs wird mit<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wer stiehlt, indem er in ein Gebäude<br />

oder eine Wohnung, einen Geschäftsraum, ein Schiff oder einen

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