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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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Bedingter Erlaß des Strafrestes setzt ferner voraus, daß sich der Verurteilte<br />

in der Strafanstalt gut geführt hat.<br />

§ 38 Probezeit. Der Straferlaß geschieht unter der Bedingung, daß<br />

sich der Verurteilte während einer Probezeit gut führt.<br />

Die Probezeit ist mindestens auf zwei Jahre und höchstens auf fünf<br />

Jahre zu bemessen.<br />

Hat das Gericht die Probezeit auf weniger als fünf Jahre bemessen, so<br />

kann es sie nachträglich bis auf fünf Jahre verlängern.<br />

§ 39 Schutzaufsicht und besondere Pflichten. Das Gericht kann den<br />

Verurteilten, dem es bedingten Straferlaß gewährt, unter Schutzaufsicht<br />

(§51) stellen. Es kann ihm auch besondere Pflichten auferlegen. Soweit<br />

es die wirtschaftliche Lage des Verurteilten zuläßt, soll es ihn verpflichten,<br />

den Schaden wieder gutzumachen, den er durch die Tat verursacht<br />

hat.<br />

Das Gericht kann diese Anordnungen während der Probezeit auch<br />

nachträglich treffen.<br />

§ 40 Widerruf. Das Gericht widerruft den bedingten Straferlaß, wenn<br />

der Verurteilte vor Ablauf der Probezeit wegen einer Tat verurteilt<br />

wird, die er nach der Bewilligung des bedingten Straferlasses begangen<br />

hat. Es kann <strong>von</strong> dem Widerruf absehen, wenn auch für die neue Strafe<br />

bedingter Straferlaß gewährt wird oder wenn wegen der neuen Tat nur<br />

auf Geldstrafe erkannt worden ist.<br />

Das Gericht widerruft den bedingten Straferlaß ferner, wenn der Verurteilte<br />

den nach § 39 getroffenen Anordnungen gröblich zuwiderhandelt,<br />

oder wenn nach seiner Führung nicht mehr zu erwarten ist, daß ihn<br />

die Hoffnung auf Erlaß der Strafe <strong>von</strong> weiteren strafbaren Handlungen<br />

abhalten wird. Das Gericht kann den bedingten Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte wegen einer Tat verurteilt wird, die er vor der<br />

Bewilligung des bedingten Straferlasses begangen hat.<br />

Vor dem Widerruf ist der Verurteilte zu hören.<br />

§ 41 Endgültiger Straferlaß. Wird der bedingte Straferlaß innerhalb<br />

der Probezeit nicht widerrufen, so ist die Strafe erlassen.<br />

Ist der Verurteilte vor Ablauf der Probezeit wegen einer neuen Tat<br />

verurteilt worden oder ist gegen ihn bei Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren<br />

anhängig, so kann der bedingte Straferlaß noch binnen sechs<br />

Wochen nach der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens widerrufen<br />

werden.

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