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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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§ 254 Ehrennötigung. Wer einen anderen durch Drohung mit einer<br />

Strafanzeige oder mit der Offenbarung einer Tatsache, die geeignet ist,<br />

den Ruf zu gefährden, nötigt, sich einer gegen die guten Sitten verstoßenden<br />

Zumutung zu fügen, wird mit Gefängnis bestraft, gleichviel, ob<br />

das angedrohte Übel den Bedrohten selbst oder einen seiner Angehörigen<br />

treffen soll.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

21. Abschnitt. Unzucht<br />

§ 255 Nötigung zur Unzucht. Wer einen Frau mit Gewalt oder<br />

durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt,<br />

sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, wird mit Zuchthaus bis zu<br />

zehn Jahren bestraft.<br />

§ 256 Notzucht. Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit<br />

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, sich zum außerehelichen<br />

Beischlaf mißbrauchen zu lassen, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

§ 257 Schändung. Wer eine Frau, die bewußtlos, geisteskrank oder<br />

wegen Geistesschwäche oder aus einem anderen Grunde zum Widerstand<br />

unfähig ist, zur Unzucht mißbraucht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 258 Schwere Schändung. Wer eine Frau, die bewußtlos, geisteskrank<br />

oder wegen Geistesschwäche oder aus einem anderen Grunde<br />

zum Widerstand unfähig ist, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

§ 259 Unzucht mit Kindern. Wer ein Kind, das noch nicht vierzehn<br />

Jahre als ist, zur Unzucht mißbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren bestraft.<br />

§ 260 Schwere Folgen. Hat eine in den §§ 255 bis 259 mit Strafe bedrohte<br />

Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 234<br />

Abs. 2) oder die Ansteckung der Frau oder des Kindes mit einer Geschlechtskrankheit<br />

zur Folge (§ 15), so ist die Strafe Zuchthaus nicht<br />

unter zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.<br />

§ 261 Verführung. Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren zum<br />

Beischlaf verführt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Die Tat wird nur mit Zustimmung der Verletzten verfolgt.<br />

Hat der Verführer die Verführte geheiratet, so wird die Tat nur verfolgt,<br />

wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

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