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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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9. Amtl. <strong>Entwurf</strong> Allg. Deutsch. Strafgesetzbuch v. <strong>1925</strong> 633<br />

Ist auf Freiheitsstrafe und zugleich auf Geldstrafe erkannt worden, so<br />

erlischt die Vollstreckbarkeit der einen Strafe nicht früher als die der<br />

anderen.<br />

§ 83 Ruhen [der Verjährung] Die Verjährung ruht:<br />

1. solange auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift die Vollstreckung<br />

nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,<br />

2. solange dem Verurteilten bedingter Straferlaß, Strafaufschub oder<br />

Strafunterbrechung, bei Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder die Abtragung<br />

in Teilzahlungen oder die Tilgung durch freie Arbeit bewilligt<br />

ist,<br />

3. solange der Verurteilte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf Grund<br />

behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

§ 84 [Verlängerung der Verjährung] Die Vollstreckungsbehörde<br />

kann die Verjährungsfrist verlängern, wenn es die besonderen Umstände<br />

des Falles gebieten.<br />

Insgesamt darf die Frist, auch wenn sie mehrfach verlängert wird,<br />

höchstens um die Hälfte verlängert werden.<br />

Besonderer Teil<br />

1. Abschnitt. Hochverrat<br />

§ 85 Hochverrat. Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

die Verfassung des Reichs oder <strong>eines</strong> Landes ändert oder ein zum Reiche<br />

oder zu einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem<br />

Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten seiner verfassungsmäßigen<br />

Gewalt beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung<br />

nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt<br />

oder in einem bestimmen Sinne auszuüben.<br />

§ 86 Aufforderung zum Hochverrat. Wer öffentlich zu einem<br />

Hochverrat auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

§ 87 Vorbereitung des Hochverrats. Wer einen Hochverrat mit einem<br />

anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer zum Zwecke <strong>eines</strong> Hochverrats mit einer<br />

ausländischen Regierung in Beziehungen tritt, seine Amts- und Dienstgewalt<br />

mißbraucht, Mannschaften anwirbt oder einübt, Waffen oder<br />

Schießbedarf ansammelt, bereit hält oder verteilt, oder Geld sammelt<br />

oder verteilt.

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