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Amtlicher Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches von 1925

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anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, sich einschleicht, sich<br />

darin verborgen hält, oder wer in den Raum mit einem falschen Schlüssel,<br />

einem Dietrich oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen<br />

Eröffnung bestimmten Werkzeug eindringt.<br />

Ebenso wird bestraft, wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein<br />

anderes Werkzeug oder Mittel bei sich führt, die dazu dienen sollen,<br />

einen persönlichen Widerstand zu überwinden, oder wer in Gesellschaft<br />

<strong>eines</strong> anderen stiehlt, der so ausgerüstet ist.<br />

Wer die Tat zur Nachtzeit begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren bestraft.<br />

§ 299 Gewerbsmäßiger Diebstahl. Wer gewerbsmäßig stiehlt, wird<br />

bestraft:<br />

für einen einfachen Diebstahl mit Zuchthaus bis fünf Jahren, für einen<br />

schweren Diebstahl mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren,<br />

für einen Einbruch oder einen bewaffneten Diebstahl mit Zuchthaus<br />

bis zu fünfzehn Jahren.<br />

§ 300 Veruntreuung. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche<br />

Sache in der Absicht zueignet, sich oder einen Dritten damit unrechtmäßig<br />

zu bereichern, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht anvertrautes Gut, insbesondere<br />

Geld, verbraucht oder verausgabt.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

§ 301 Unterschlagung. Wer sich, abgesehen <strong>von</strong> den Fällen der Veruntreuung,<br />

eine fremde bewegliche Sache in der Absicht zueignet, sich<br />

oder einen Dritten damit unrechtmäßig zu bereichern, wird mit Gefängnis<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

§ 302 Haus- und Familiendiebstahl. Ist der Verletzte ein Angehöriger<br />

oder der Vormund, Pfleger oder Erzieher des Täters, so wird der<br />

Diebstahl, die Veruntreuung oder die Unterschlagung nur mit seiner<br />

Zustimmung verfolgt.<br />

Das gleiche gilt, wenn der Täter einer Person, mit der er in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt, oder seinem Lehrherrn Sachen <strong>von</strong> geringem Werte<br />

stiehlt, veruntreut oder unterschlägt.<br />

In besonders leichten Fällen kann das Gericht <strong>von</strong> Strafe absehen.<br />

§ 303 Entwendung. Wer aus Not Sachen <strong>von</strong> geringem Werte entwendet<br />

(§§ 296, 300, 301), wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.

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