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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

abhängig <strong>von</strong> der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der<br />

Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.<br />

Die Aufnahme <strong>von</strong> Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer<br />

(physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes<br />

zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden,<br />

durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu<br />

sonstigen Schäden, z.B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen,<br />

führen. Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig<br />

<strong>von</strong> der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise<br />

im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie <strong>von</strong><br />

der körperlichen Verfassung.<br />

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die<br />

Haut schädigen.<br />

Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze<br />

Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende<br />

Stoffe in der Umgebungsatmosphäre außer Atemschutz zusätzlich die<br />

Verwendung weiterer persönlicher Schutzausrüstungen.<br />

Handlungshilfen für die Belastungen durch Atemschutzgeräte finden sich in<br />

den Abschnitten 3.1.5 „Auswahl <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“, 3.2 „<strong>Benutzung</strong>“<br />

und in Anhang 2 „ Tragezeitbegrenzung“.<br />

Medizinische Voraussetzungen an die Gerätträger sind dem „Berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;<br />

G 26 ,Atemschutz’“ (BGG 904) und der BG-Information „Auswahlkriterien<br />

für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;<br />

Atemschutzgeräte“ (BGI 504-26; Auszug siehe Anhang 3) zu<br />

entnehmen.<br />

3.1.1.2 Gefährdungsbewertung<br />

Eine Gefährdungsbewertung beinhaltet die Risikoabschätzung der ermittelten Gefährdungen<br />

und Belastungen nach:<br />

– Art und Umfang des Risikos,<br />

– Risikodauer,<br />

– Risikowahrscheinlichkeit für die Beschäftigten.<br />

Hierbei ist nach Abwägung aller denkbaren Gefährdungen/Belastungen einzuschätzen,<br />

ob das vorliegende Risiko unter Einbeziehung der eventuell bereits vorhandenen<br />

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