GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
abhängig <strong>von</strong> der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der<br />
Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.<br />
Die Aufnahme <strong>von</strong> Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer<br />
(physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes<br />
zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden,<br />
durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu<br />
sonstigen Schäden, z.B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen,<br />
führen. Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig<br />
<strong>von</strong> der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise<br />
im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie <strong>von</strong><br />
der körperlichen Verfassung.<br />
Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die<br />
Haut schädigen.<br />
Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze<br />
Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende<br />
Stoffe in der Umgebungsatmosphäre außer Atemschutz zusätzlich die<br />
Verwendung weiterer persönlicher Schutzausrüstungen.<br />
Handlungshilfen für die Belastungen durch Atemschutzgeräte finden sich in<br />
den Abschnitten 3.1.5 „Auswahl <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“, 3.2 „<strong>Benutzung</strong>“<br />
und in Anhang 2 „ Tragezeitbegrenzung“.<br />
Medizinische Voraussetzungen an die Gerätträger sind dem „Berufsgenossenschaftlichen<br />
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;<br />
G 26 ,Atemschutz’“ (BGG 904) und der BG-Information „Auswahlkriterien<br />
für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen<br />
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;<br />
Atemschutzgeräte“ (BGI 504-26; Auszug siehe Anhang 3) zu<br />
entnehmen.<br />
3.1.1.2 Gefährdungsbewertung<br />
Eine Gefährdungsbewertung beinhaltet die Risikoabschätzung der ermittelten Gefährdungen<br />
und Belastungen nach:<br />
– Art und Umfang des Risikos,<br />
– Risikodauer,<br />
– Risikowahrscheinlichkeit für die Beschäftigten.<br />
Hierbei ist nach Abwägung aller denkbaren Gefährdungen/Belastungen einzuschätzen,<br />
ob das vorliegende Risiko unter Einbeziehung der eventuell bereits vorhandenen<br />
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