GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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12. Schadstoffe sind Gefahrstoffe laut Gefahrstoffverordnung, radioaktive Stoffe, biologische<br />
Arbeitsstoffe und Enzyme, soweit sie als Gase, Dämpfe oder luftgetragene<br />
Partikel vorliegen.<br />
13. Schutzanzüge ohne Wärmeaustausch sind gas- und flüssigkeitsdichte persönliche<br />
Schutzausrüstungen, die den Träger vollständig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre<br />
trennen und dadurch auch den Wärmetransport vom Körper verhindern, z.B.<br />
schwere Chemikalienschutzanzüge.<br />
14. Schutzanzüge mit Wärmeaustausch sind gas- und wasserdampfdurchlässige oder<br />
zwangsbelüftete persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor der Einwirkung<br />
flüssiger und fester Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre schützen und<br />
dabei den Wärmetransport vom Körper einschränken.<br />
15. Selbstretter (Fluchtfiltergeräte) sind Atemschutzgeräte, die im Gefahrfall ausschließlich<br />
zur Selbstrettung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht zur Arbeit benutzt<br />
werden.<br />
16. Totraum ist der Bereich <strong>von</strong> Atemanschlüssen, in dem sich durch Ausatmen die<br />
Atemluft mit Kohlenstoffdioxid anreichert und wieder eingeatmet wird.<br />
17. Tragedauer ist der Zeitraum fortwährender <strong>Benutzung</strong> persönlicher Schutzausrüstungen.<br />
18. Umgebungsatmosphäre ist die Atmosphäre, die den Menschen umgibt.<br />
<strong>GUV</strong>-R 190<br />
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