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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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12. Schadstoffe sind Gefahrstoffe laut Gefahrstoffverordnung, radioaktive Stoffe, biologische<br />

Arbeitsstoffe und Enzyme, soweit sie als Gase, Dämpfe oder luftgetragene<br />

Partikel vorliegen.<br />

13. Schutzanzüge ohne Wärmeaustausch sind gas- und flüssigkeitsdichte persönliche<br />

Schutzausrüstungen, die den Träger vollständig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre<br />

trennen und dadurch auch den Wärmetransport vom Körper verhindern, z.B.<br />

schwere Chemikalienschutzanzüge.<br />

14. Schutzanzüge mit Wärmeaustausch sind gas- und wasserdampfdurchlässige oder<br />

zwangsbelüftete persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor der Einwirkung<br />

flüssiger und fester Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre schützen und<br />

dabei den Wärmetransport vom Körper einschränken.<br />

15. Selbstretter (Fluchtfiltergeräte) sind Atemschutzgeräte, die im Gefahrfall ausschließlich<br />

zur Selbstrettung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht zur Arbeit benutzt<br />

werden.<br />

16. Totraum ist der Bereich <strong>von</strong> Atemanschlüssen, in dem sich durch Ausatmen die<br />

Atemluft mit Kohlenstoffdioxid anreichert und wieder eingeatmet wird.<br />

17. Tragedauer ist der Zeitraum fortwährender <strong>Benutzung</strong> persönlicher Schutzausrüstungen.<br />

18. Umgebungsatmosphäre ist die Atmosphäre, die den Menschen umgibt.<br />

<strong>GUV</strong>-R 190<br />

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