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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

3.3.3.3 Transport <strong>von</strong> Atemgasflaschen<br />

Atemgasflaschen sind stoßgesichert zu transportieren und zu lagern. Ihre Ventile sind<br />

mit der zugehörigen Verschlusskappe zu verschließen.<br />

Für den Transport der Atemgasflaschen gelten die gefahrgut- und<br />

transportrechtlichen <strong>Regel</strong>n und Vorschriften.<br />

3.3.4 Lagerung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten<br />

Atemschutzgeräte sollen so gelagert werden, dass sie vor schädlichen Einwirkungen,<br />

z.B. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, Sonnenlicht sowie aggressiv wirkenden Stoffen<br />

geschützt sind. Lagerräume sollen sich nicht in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong> besonders<br />

gefährlichen Bereichen, z.B. Chlorlagern, befinden. Ferner ist sicher zu stellen, dass<br />

Unbefugte keinen Zugriff auf die Atemschutzgeräte erhalten.<br />

Zur Verwendung bereitgehaltene Atemschutzgeräte sind gesondert, verformungsfrei,<br />

geordnet und übersichtlich zu lagern.<br />

Nicht einsatzbereite Atemschutzgeräte sollen gekennzeichnet oder ausgesondert werden,<br />

sodass eine Verwechslung mit einsatzbereiten Geräten vermieden wird.<br />

3.3.4.1 Lagerung am Verwendungsort<br />

Werden Atemschutzgeräte am Verwendungsort gelagert, bei Arbeitspausen oder sonstigen<br />

Arbeitsunterbrechungen abgelegt und danach wieder benutzt, sind sie in einem<br />

schadstoff- und schmutzfreien Bereich aufzubewahren.<br />

3.3.4.2 Lagerfristen<br />

Die vom Hersteller festgesetzten Lagerfristen für Atemschutzgeräte und deren Bauteile<br />

sind einzuhalten.<br />

Teile oder Geräte, z.B. Gasfilter, Regenerationspatronen oder Gummiteile, deren Lagerfrist<br />

abgelaufen ist, sind – auch wenn sie noch ungebraucht sind – der Verwendung zu<br />

entziehen. Angaben dazu finden sich auf dem Gerät, der Verpackung oder in der Informationsbroschüre<br />

des Herstellers (Gebrauchsanleitungen).<br />

3.3.5 Entsorgung<br />

Kontaminierte und der Verwendung entzogene Geräte oder Bestandteile, z.B. Maskenfilter,<br />

sind in geeigneten, sicher verschließbaren Behältnissen zu sammeln, zu lagern<br />

und fachgerecht zu entsorgen.<br />

Bei der Entsorgung sind die entsprechenden Vorschriften, z.B. das Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz sowie die Gefahrstoffverordnung, zu beachten.<br />

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