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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

ses wird grundsätzlich vom Gerätträger mitgeführt (Batterie), kann aber auch auf andere<br />

Weise erfolgen, z.B. auf einem Fahrzeug durch die Fahrzeugbatterie. Bei voll aufgeladener<br />

Batterie und neuen Filtern beträgt die Gebläselaufzeit wenigstens 4 Stunden.<br />

Je nach Einsatzbedingungen kann es jedoch erforderlich sein, bereits vorher die<br />

Filter zu wechseln.<br />

Vor jedem Einsatz des Gerätes ist nach der vom Hersteller angegebenen Methode zu<br />

prüfen, ob der Mindest-Nennvolumenstrom des Gebläses erreicht wird.<br />

Filtergeräte mit Gebläse besitzen nur einen geringen Einatemwiderstand und weisen<br />

bei normalen wie auch erhöhten Umgebungslufttemperaturen ein besonders günstiges<br />

Mikroklima im Atemanschluss auf. Bei Temperaturen der Umgebungsluft unter etwa<br />

10 °C sind jedoch Beeinträchtigungen des Gerätträgers durch Zugluft nicht auszuschließen<br />

(Reizung der Augen und Schleimhäute).<br />

Die Reinigung der Atemluft <strong>von</strong> Partikeln oder Gasen und Dämpfen erfolgt durch einen<br />

oder mehrere Filter. Beim Filterwechsel ist immer der gesamte Satz Filter zu wechseln,<br />

wobei die vom Hersteller gegebenen Empfehlungen unbedingt zu berücksichtigen sind<br />

(Filtertyp, Anzahl der Filter, aufeinander abgestimmter Strömungswiderstand).<br />

Hinsichtlich der Verwendungsdauer der Filter siehe A 1.2.1 und A 1.2.2.<br />

Hinsichtlich Anwendungsbereich, Einsatzbedingungen und Kennzeichnung<br />

<strong>von</strong> Gebläsefiltergeräten gelten auch sinngemäß die Hinweise in Abschnitt<br />

3.2.9.1.<br />

Die Gebläsefiltergeräte werden nach ihrer Schutzleistung in jeweils drei Klassen eingeteilt.<br />

Die Schutzleistung ist durch die in den europäischen Normen festgelegte Gesamtleckage<br />

des Gerätes gegeben. Zur Gesamtleckage tragen Atemanschluss und Partikelfilter<br />

oder Kombinationsfilter bei; Gasfilter besitzen nach Definition keine Leckage.<br />

Dem Hersteller ist dabei überlassen, wie er die Leckage anteilig zwischen Partikelfilter<br />

bzw. Kombinationsfilter und Atemanschluss aufteilt, wenn er nur die Gesamtleckage<br />

einhält.<br />

Beispielsweise muss ein Partikelfiltergerät der Klasse TM2P weder ein P2-<br />

Filter enthalten, noch entspricht die Gesamtleckage und damit auch die<br />

Schutzleistung des Gerätes einem Atemschutzgerät mit Maske und P2-Filter<br />

ohne Gebläse. Maßgebend für die Schutzleistung ist die Gesamtleckage<br />

des Gerätes und nicht das Abscheidevermögen des Partikelfilters.<br />

Bei einem Gebläsefiltergerät der Klasse TH3A2P handelt es sich z.B. um ein Gerät mit<br />

hoher Schutzleistung und geringer Leckage. Der Gasfilterteil trägt nicht zur Leckage<br />

bei.<br />

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