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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

A 1.3.2 Filtergeräte gegen Partikeln<br />

A 1.3.2.1 Halb- und Viertelmasken mit Partikelfilter(n)<br />

Halb- und Viertelmasken können einen oder mehrere Filter besitzen. Filter, die mehr als<br />

300 g wiegen, dürfen nicht unmittelbar angeschlossen werden. Ansonsten müssen die Filter<br />

über einen Schlauch gewichtsentlastet angeschlossen werden.<br />

Bild 14: Halbmaske mit Filter(n)<br />

72<br />

1 Maskenkörper<br />

2 Kopfbänderung<br />

3 Filtergehäuse<br />

4 Vorfilter<br />

5 Ausatemventil<br />

A 1.3.2.2 Partikelfiltrierende Halbmasken<br />

Die partikelfiltrierende Halbmaske ist ein vollständiges Atemschutzgerät, das ganz oder<br />

überwiegend aus nicht auswechselbarem Filtermaterial besteht. Sie schützt gegen Aerosole<br />

aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln.<br />

Es gibt partikelfiltrierende Halbmasken, die über ein Ausatemventil verfügen. Das Ausatemventil<br />

verringert hier den Ausatemwiderstand. Geräte mit Ausatemventil sind bevorzugt zu<br />

benutzen, da die Gerätträger geringer belastet werden.<br />

Partikelfiltrierende Halbmasken älterer Bauart (ohne Erscheinungsjahr der Norm in der<br />

Kennzeichnung) dürfen nur dann auch gegen flüssige Aerosole eingesetzt werden, wenn sie<br />

mit „SL“ gekennzeichnet sind.<br />

Partikelfiltrierende Halbmasken der Klassen FFP2 und FFP3 dürfen gegen krebserzeugende<br />

Stoffe eingesetzt werden. Für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe die in Risikogruppe 2<br />

eingestuft oder für die Werte festgelegt sind, ist mindestens ein Atemschutzgerät der Klasse<br />

FFP2 zu benutzen. Biologische Arbeitsstoffe, die der Risikogruppe 3 zugeordnet sind,<br />

erfordern eine solches der Klasse FFP3.<br />

Partikelfiltrierende Halbmasken sollten bei unzumutbar hohem Atemwiderstand oder spätestens<br />

nach einer Schicht ausgetauscht werden. Beim Umgang mit luftgetragenen biologischen<br />

Arbeitsstoffen sind diese Atemschutzgeräte in die erforderlichen Hygienemaßnahmen<br />

einzubeziehen. Da eine Desinfektion und Dekontamination für solche Geräte nicht vorgesehen<br />

ist, sollten diese beim Verlassen des Arbeitsplatzes entsorgt werden.<br />

Partikelfiltrierende Halbmasken werden wie folgt bezeichnet:<br />

z.B. FFP1 EN 149:2001

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