GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
A 1.3.2 Filtergeräte gegen Partikeln<br />
A 1.3.2.1 Halb- und Viertelmasken mit Partikelfilter(n)<br />
Halb- und Viertelmasken können einen oder mehrere Filter besitzen. Filter, die mehr als<br />
300 g wiegen, dürfen nicht unmittelbar angeschlossen werden. Ansonsten müssen die Filter<br />
über einen Schlauch gewichtsentlastet angeschlossen werden.<br />
Bild 14: Halbmaske mit Filter(n)<br />
72<br />
1 Maskenkörper<br />
2 Kopfbänderung<br />
3 Filtergehäuse<br />
4 Vorfilter<br />
5 Ausatemventil<br />
A 1.3.2.2 Partikelfiltrierende Halbmasken<br />
Die partikelfiltrierende Halbmaske ist ein vollständiges Atemschutzgerät, das ganz oder<br />
überwiegend aus nicht auswechselbarem Filtermaterial besteht. Sie schützt gegen Aerosole<br />
aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln.<br />
Es gibt partikelfiltrierende Halbmasken, die über ein Ausatemventil verfügen. Das Ausatemventil<br />
verringert hier den Ausatemwiderstand. Geräte mit Ausatemventil sind bevorzugt zu<br />
benutzen, da die Gerätträger geringer belastet werden.<br />
Partikelfiltrierende Halbmasken älterer Bauart (ohne Erscheinungsjahr der Norm in der<br />
Kennzeichnung) dürfen nur dann auch gegen flüssige Aerosole eingesetzt werden, wenn sie<br />
mit „SL“ gekennzeichnet sind.<br />
Partikelfiltrierende Halbmasken der Klassen FFP2 und FFP3 dürfen gegen krebserzeugende<br />
Stoffe eingesetzt werden. Für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe die in Risikogruppe 2<br />
eingestuft oder für die Werte festgelegt sind, ist mindestens ein Atemschutzgerät der Klasse<br />
FFP2 zu benutzen. Biologische Arbeitsstoffe, die der Risikogruppe 3 zugeordnet sind,<br />
erfordern eine solches der Klasse FFP3.<br />
Partikelfiltrierende Halbmasken sollten bei unzumutbar hohem Atemwiderstand oder spätestens<br />
nach einer Schicht ausgetauscht werden. Beim Umgang mit luftgetragenen biologischen<br />
Arbeitsstoffen sind diese Atemschutzgeräte in die erforderlichen Hygienemaßnahmen<br />
einzubeziehen. Da eine Desinfektion und Dekontamination für solche Geräte nicht vorgesehen<br />
ist, sollten diese beim Verlassen des Arbeitsplatzes entsorgt werden.<br />
Partikelfiltrierende Halbmasken werden wie folgt bezeichnet:<br />
z.B. FFP1 EN 149:2001