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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

Zu beachten ist ferner, dass in besonderen Fällen, z.B. mechanischer Einwirkung<br />

<strong>von</strong> Strahlmitteln sowie bei Einwirkung <strong>von</strong> Stoffen, die durch die<br />

Haut aufgenommen werden, die ätzend oder sensibilisierend sind, außer<br />

den Atemorganen auch der Körper geschützt werden muss.<br />

Bei Schlauchgeräten mit Haube oder Helm kann durch hohen Luftverbrauch, z.B. bei<br />

schwerer Arbeit, ein Überatmen des Gerätes erfolgen. Dadurch wird kurzzeitig ein<br />

Unterdruck im Atemanschluss erzeugt. Da die Atemanschlüsse „offen“ sind, können<br />

luftgetragene Schadstoffe in die Atemluft gelangen. Bei den Geräten ohne Warneinrichtung<br />

kann dieser Zustand vom Gerätträger nicht bemerkt werden. Das Gerät darf<br />

deshalb nicht gegen krebserzeugende, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene<br />

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt<br />

werden.<br />

3.1.5.6 Auswahl <strong>von</strong> Selbstrettern und Fluchtgeräten<br />

Selbstretter und Fluchtgeräte müssen unter Berücksichtigung der im Fluchtfalle auftretenden<br />

Gefährdungen, z.B. Art und Konzentration der Schadstoffe, thermische Einwirkungen<br />

sowie der Beschaffenheit und Länge des Fluchtweges, ausgewählt und bereitgestellt<br />

werden.<br />

Die Begriffe „Fluchtgerät“ und „Selbstretter“ werden in der Atemschutzpraxis gleich<br />

bedeutend nebeneinander verwendet. Darunter versteht man Atemschutzgeräte, die<br />

dem Benutzer die Flucht aus Bereichen mit schadstoffhaltiger Umgebungsatmosphäre<br />

ermöglichen. Selbstretter können Filtergeräte oder frei tragbare Isoliergeräte sein.<br />

Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung können in bestimmten Fällen zur Flucht verwendet<br />

werden.<br />

Geräte für die Selbstrettung dürfen nur für die Flucht verwendet werden, weil sie die<br />

Anforderungen, die an Arbeits- und Rettungsgeräte gestellt werden, nicht ausreichend<br />

erfüllen.<br />

Im Rahmen der allgemeinen Überlegungen ist sicherzustellen, dass auch für Betriebsfremde,<br />

z.B. Besucher oder Handwerker, gegebenenfalls solche Geräte zur Verfügung<br />

stehen.<br />

3.2 <strong>Benutzung</strong><br />

Grundlage für die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Atemschutzgeräten sind § 2 PSA-<strong>Benutzung</strong>sverordnung<br />

und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A 1).<br />

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