GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
Zu beachten ist ferner, dass in besonderen Fällen, z.B. mechanischer Einwirkung<br />
<strong>von</strong> Strahlmitteln sowie bei Einwirkung <strong>von</strong> Stoffen, die durch die<br />
Haut aufgenommen werden, die ätzend oder sensibilisierend sind, außer<br />
den Atemorganen auch der Körper geschützt werden muss.<br />
Bei Schlauchgeräten mit Haube oder Helm kann durch hohen Luftverbrauch, z.B. bei<br />
schwerer Arbeit, ein Überatmen des Gerätes erfolgen. Dadurch wird kurzzeitig ein<br />
Unterdruck im Atemanschluss erzeugt. Da die Atemanschlüsse „offen“ sind, können<br />
luftgetragene Schadstoffe in die Atemluft gelangen. Bei den Geräten ohne Warneinrichtung<br />
kann dieser Zustand vom Gerätträger nicht bemerkt werden. Das Gerät darf<br />
deshalb nicht gegen krebserzeugende, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene<br />
biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt<br />
werden.<br />
3.1.5.6 Auswahl <strong>von</strong> Selbstrettern und Fluchtgeräten<br />
Selbstretter und Fluchtgeräte müssen unter Berücksichtigung der im Fluchtfalle auftretenden<br />
Gefährdungen, z.B. Art und Konzentration der Schadstoffe, thermische Einwirkungen<br />
sowie der Beschaffenheit und Länge des Fluchtweges, ausgewählt und bereitgestellt<br />
werden.<br />
Die Begriffe „Fluchtgerät“ und „Selbstretter“ werden in der Atemschutzpraxis gleich<br />
bedeutend nebeneinander verwendet. Darunter versteht man Atemschutzgeräte, die<br />
dem Benutzer die Flucht aus Bereichen mit schadstoffhaltiger Umgebungsatmosphäre<br />
ermöglichen. Selbstretter können Filtergeräte oder frei tragbare Isoliergeräte sein.<br />
Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung können in bestimmten Fällen zur Flucht verwendet<br />
werden.<br />
Geräte für die Selbstrettung dürfen nur für die Flucht verwendet werden, weil sie die<br />
Anforderungen, die an Arbeits- und Rettungsgeräte gestellt werden, nicht ausreichend<br />
erfüllen.<br />
Im Rahmen der allgemeinen Überlegungen ist sicherzustellen, dass auch für Betriebsfremde,<br />
z.B. Besucher oder Handwerker, gegebenenfalls solche Geräte zur Verfügung<br />
stehen.<br />
3.2 <strong>Benutzung</strong><br />
Grundlage für die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Atemschutzgeräten sind § 2 PSA-<strong>Benutzung</strong>sverordnung<br />
und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />
(<strong>GUV</strong>-V A 1).<br />
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