GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
Typs A, auch die Luftfeuchte zur Filterbelastung beiträgt, da Wasserdampf gut an<br />
Aktivkohle gebunden wird. In Filtern, die zur Wiederverwendung aufbewahrt werden,<br />
besteht die Möglichkeit, dass Mikroorganismen durchwachsen und bei der Wiederverwendung<br />
zu einer Infektionsgefahr führen. Bei Auftreten <strong>von</strong> Geruch oder Geschmack<br />
ist <strong>von</strong> der Wiederverwendung abzusehen.<br />
Sollen Gasfilter wieder verwendet werden, müssen sie gasdicht verschlossen bis zur<br />
Wiederverwendung aufbewahrt werden (höchstens 6 Monate) und Aufzeichnungen<br />
über den Einsatzzeitpunkt, den Schadstoff und die übrigen Einsatzbedingungen beigelegt<br />
werden. Ein bereits gebrauchter Gasfilter darf nicht gegen einen anderen Stoff<br />
wieder verwendet werden.<br />
SX-Filter sind im Rahmen betriebsspezifischer Einsatzregeln wieder verwendbar, wenn<br />
sie bis zur Wiederverwendung gasdicht verschlossen aufbewahrt werden. Abweichend<br />
da<strong>von</strong>, dürfen<br />
– SX-Filter gegen organische Niedrigsieder nicht wieder verwendet<br />
und<br />
– NO-P3-Filter gegen nitrose Gase nur einmal gebraucht werden.<br />
AX-Filter gegen organische Niedrigsieder sind zur Wiederverwendung nicht vorgesehen.<br />
Für Ausnahmefälle können jedoch in Absprache mit dem Hersteller spezifische<br />
Einsatzregeln aufgestellt werden.<br />
Hg-P3-Filter sind zum Einsatz gegen Quecksilber vorgesehen; die Gebrauchsdauer beträgt<br />
im Allgemeinen 50 Stunden.<br />
Nicht mehr verwendungsfähige Filter und Geräte müssen gegebenenfalls als Sondermüll<br />
entsorgt werden.<br />
3.2.8.4.3 Verwendungsdauer <strong>von</strong> Kombinationsfiltern<br />
Für die Verwendungsdauer und die Wiederverwendung <strong>von</strong> Kombinationsfiltern gelten<br />
sowohl die Anforderungen an Gas- als auch die an Partikelfilter.<br />
3.2.9 <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Filtergeräten<br />
Die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Filtergeräten setzt voraus, dass die Umgebungsatmosphäre mindestens<br />
17 Vol.-% Sauerstoff enthält. Für den Einsatz <strong>von</strong> Filtern gegen Kohlenstoffmonoxid<br />
(CO-Filter) und für spezielle Bereiche sind mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff<br />
erforderlich. Je nach Schadstoffart in der Umgebungsatmosphäre müssen Filtergeräte<br />
gemäß der Einteilung in Abbildung 4 eingesetzt werden.<br />
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