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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

3.2.2 Tragezeitbegrenzung<br />

Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Gerätträgers vermeiden.<br />

Sie gelten nur für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung, nicht aber für Einsätze in<br />

Notfällen, z.B. Rettung <strong>von</strong> Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung <strong>von</strong> Gasaustritten,<br />

sowie nicht zur Flucht oder Selbstrettung.<br />

Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Einsatzdauer, die erforderliche Erholungsdauer<br />

sowie die Anzahl der Einsätze pro Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung,<br />

z.B. Gewicht, Atemwiderstand, Klima im Gerät, sind weitere Arbeitserschwernisse,<br />

z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche Enge, festzustellen<br />

und zu berücksichtigen. Außerdem sind persönliche Faktoren des Gerätträgers<br />

zu beachten.<br />

Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung<br />

unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.<br />

Praxisnahe Belastungsübungen sind durch den Unternehmer gesondert zu regeln.<br />

Die in Anhang 2 aufgelisteten Zeiten sind Anhaltswerte beim Einsatz <strong>von</strong> Atemschutzgeräten,<br />

bei deren Einhaltung im Allgemeinen die Überbelastung eines geeigneten<br />

Gerätträgers vermieden wird.<br />

3.2.3 Betriebsanweisung<br />

Für den Einsatz <strong>von</strong> Atemschutzgeräten hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung<br />

nach § 3 Abs. 2 PSA-<strong>Benutzung</strong>sverordnung mit allen für den sicheren Einsatz erforderlichen<br />

Angaben zu erstellen und ihre Einhaltung zu überwachen.<br />

Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 4.<br />

3.2.4 Unterweisung<br />

3.2.4.1 Allgemeines<br />

Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 PSA-<strong>Benutzung</strong>sverordnung dafür zu sorgen,<br />

dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten <strong>Benutzung</strong> (Erstunterweisung)<br />

und danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung),<br />

mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen<br />

Übungen unterwiesen werden.<br />

Er hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete Person<br />

abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt.<br />

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