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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

A 1.3.4.2.3 Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube<br />

Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube besitzen einen Helm oder eine Haube als<br />

Atemanschluss. Die Ausatemluft und die überschüssige Luft strömen durch Ausatemventile<br />

oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre ab. Der Atemanschluss darf bei<br />

diesen Geräten nur dann als Helm bezeichnet werden, wenn über die Anforderungen als<br />

Atemschutzgerät hinaus auch die sicherheitstechnischen Anforderungen an Industrieschutzhelme<br />

erfüllt werden.<br />

Helme oder Hauben sind als „offene“ Atemanschlüsse nicht für die Verwendung<br />

mit Filtern ohne Gebläse geeignet. Hauben oder Helme mit Rundgewindeanschlüssen<br />

dürfen deshalb nicht mit Schraubfiltern eingesetzt werden, wenn kein<br />

Gebläse verwendet wird.<br />

Hauben/Helme mit Filtern und Gebläse schließen am Gesicht nicht so dicht wie<br />

Masken ab, sodass solche Systeme empfindlich sind gegen stärkere Umgebungsluftbewegungen<br />

sowie gegen Überatmen, d.h. das Einatemvolumen ist<br />

zeitweise höher als das vom Gebläse zur Verfügung gestellte Luftvolumen,<br />

besonders bei sehr schwerer Arbeit. Kommen solche Geräte bei sehr hoher<br />

Arbeitsleistung, bei Arbeiten im Freien, in Bereichen mit starker Thermik oder in<br />

Bereichen mit hohen Luftgeschwindigkeiten zum Einsatz, beispielsweise auf<br />

offenen Fahrzeugen oder im Freien, ist die ausreichende Schutzwirkung im Einzelfall<br />

zu überprüfen.<br />

Ein Nachlassen der Gebläseleistung ist vom Gerätträger bei Geräten mit Helm<br />

oder Haube ohne Warneinrichtung im Allgemeinen nicht zu bemerken. Bei deutlich<br />

reduzierter Gebläseleistung oder Totalausfall des Gebläses ist eine nennenswerte<br />

Atemschutzfunktion nicht mehr zu erwarten. Die Kohlenstoffdioxidanreicherung<br />

unter dem Helm/Haube kann schnell so bedrohlich hoch werden<br />

und der Sauerstoffgehalt so stark absinken, dass Erstickungsgefahr entstehen<br />

kann. Bei Geräten der Geräteklasse TH3 ist grundsätzlich eine Warneinrichtung<br />

vorgeschrieben. Der Einsatz <strong>von</strong> Geräten der Geräteklassen TH1 und TH2 ohne<br />

Warneinrichtung wird nicht mehr empfohlen.<br />

Siehe Bilder 18 und 19.<br />

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