GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
A 1.3.4.2.3 Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube<br />
Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube besitzen einen Helm oder eine Haube als<br />
Atemanschluss. Die Ausatemluft und die überschüssige Luft strömen durch Ausatemventile<br />
oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre ab. Der Atemanschluss darf bei<br />
diesen Geräten nur dann als Helm bezeichnet werden, wenn über die Anforderungen als<br />
Atemschutzgerät hinaus auch die sicherheitstechnischen Anforderungen an Industrieschutzhelme<br />
erfüllt werden.<br />
Helme oder Hauben sind als „offene“ Atemanschlüsse nicht für die Verwendung<br />
mit Filtern ohne Gebläse geeignet. Hauben oder Helme mit Rundgewindeanschlüssen<br />
dürfen deshalb nicht mit Schraubfiltern eingesetzt werden, wenn kein<br />
Gebläse verwendet wird.<br />
Hauben/Helme mit Filtern und Gebläse schließen am Gesicht nicht so dicht wie<br />
Masken ab, sodass solche Systeme empfindlich sind gegen stärkere Umgebungsluftbewegungen<br />
sowie gegen Überatmen, d.h. das Einatemvolumen ist<br />
zeitweise höher als das vom Gebläse zur Verfügung gestellte Luftvolumen,<br />
besonders bei sehr schwerer Arbeit. Kommen solche Geräte bei sehr hoher<br />
Arbeitsleistung, bei Arbeiten im Freien, in Bereichen mit starker Thermik oder in<br />
Bereichen mit hohen Luftgeschwindigkeiten zum Einsatz, beispielsweise auf<br />
offenen Fahrzeugen oder im Freien, ist die ausreichende Schutzwirkung im Einzelfall<br />
zu überprüfen.<br />
Ein Nachlassen der Gebläseleistung ist vom Gerätträger bei Geräten mit Helm<br />
oder Haube ohne Warneinrichtung im Allgemeinen nicht zu bemerken. Bei deutlich<br />
reduzierter Gebläseleistung oder Totalausfall des Gebläses ist eine nennenswerte<br />
Atemschutzfunktion nicht mehr zu erwarten. Die Kohlenstoffdioxidanreicherung<br />
unter dem Helm/Haube kann schnell so bedrohlich hoch werden<br />
und der Sauerstoffgehalt so stark absinken, dass Erstickungsgefahr entstehen<br />
kann. Bei Geräten der Geräteklasse TH3 ist grundsätzlich eine Warneinrichtung<br />
vorgeschrieben. Der Einsatz <strong>von</strong> Geräten der Geräteklassen TH1 und TH2 ohne<br />
Warneinrichtung wird nicht mehr empfohlen.<br />
Siehe Bilder 18 und 19.<br />
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