GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt Hinweise zum Einsatz der beschriebenen Atemschutzgeräte.<br />
Geräteart VdGW Bemerkungen, Einschränkungen<br />
Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, 4 Nicht gegen krebserzeugende und<br />
partikelfiltrierende Halbmaske radioaktive Stoffe sowie luftgetragene<br />
FFP1 biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen<br />
2 und 3 und Enzyme<br />
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, 10 Nicht gegen radioaktive Stoffe und<br />
partikelfiltrierende Halbmaske luftgetragene biologische Arbeits-<br />
FFP2 stoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme<br />
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter,<br />
partikelfiltrierende Halbmaske<br />
FFP3<br />
30<br />
Tabelle 14: Anwendung <strong>von</strong> Halb- oder Viertelmasken mit Partikelfilter(n) oder für<br />
partikelfiltrierende Halbmasken<br />
Bild 15: Partikelfiltrierende Halbmaske<br />
2<br />
3<br />
1<br />
4<br />
1 Atemanschluss<br />
2 Kopfbänderung<br />
3 Nasenklemme<br />
4 Ausatemventil<br />
A 1.3.2.3 Vollmasken und Mundstückgarnituren mit Partikelfilter<br />
Filter mit mehr als 300 g Gewicht dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Mundstückgarnituren,<br />
Filter <strong>von</strong> mehr als 500 g Gewicht nicht in unmittelbarer Verbindung mit Vollmasken<br />
der Klassen 2 und 3 verwendet werden. Mit Vollmasken der Klasse 1 dürfen nur die vom<br />
Hersteller vorgesehenen Filter verwendet werden. Schwerere Filter können mit den jeweils<br />
genannten Atemanschlüssen verwendet werden, wenn sie mittels eines Atemschlauches<br />
angeschlossen werden und eine eigene entlastende Tragevorrichtung besitzen.<br />
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