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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

Zu beachten sind insbesondere<br />

– das Verfallsdatum unbenutzter Filter,<br />

– die Wiederverwendbarkeit bereits benutzter Filter,<br />

– die Funktionsfähigkeit der elektrischen Versorgungseinrichtung, z.B. Batterien oder<br />

Sensoren,<br />

– die Prüffristen <strong>von</strong> Druckbehältern.<br />

Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass bei Beachtung der in den folgenden Tabellen<br />

aufgeführten Arbeiten und Fristen eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist.<br />

Gibt der Hersteller in der Benutzerinformation gegenüber den Vorgaben der Tabellen 4<br />

bis 11 strengere oder für Fluchtgeräte abweichende Vorgaben an, sind diese zu beachten.<br />

Werden Geräte unter extremen Einsatzbedingungen verwendet, z.B. in aggressiven<br />

Medien oder bei hohen Umgebungstemperaturen, kann ein Austausch <strong>von</strong> Komponenten<br />

nach dem Einsatz erforderlich werden.<br />

Für die nicht in den Tabellen behandelten Atemschutzgeräte sind die Instandhaltungsarbeiten<br />

entsprechend der Angaben der Hersteller durchzuführen.<br />

Die in den folgenden Tabellen verwendete Symbolik bedeutet:<br />

durchzuführende Arbeiten und einzuhaltende Fristen,<br />

bei luftdicht verpackten Geräten, sonst halbjährlich<br />

bei luftdicht verpackten Geräten alle zwei Jahre<br />

nur Lungenautomaten, die nicht zur Reinigung und Desinfektion zerlegt werden<br />

können – sonst vier Jahre<br />

Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück<br />

auf Fahrzeug und im Depot – sonst jährlich<br />

Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück<br />

auf Fahrzeug und im Depot – sonst nach Herstellerangaben<br />

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