GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
Zu beachten sind insbesondere<br />
– das Verfallsdatum unbenutzter Filter,<br />
– die Wiederverwendbarkeit bereits benutzter Filter,<br />
– die Funktionsfähigkeit der elektrischen Versorgungseinrichtung, z.B. Batterien oder<br />
Sensoren,<br />
– die Prüffristen <strong>von</strong> Druckbehältern.<br />
Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass bei Beachtung der in den folgenden Tabellen<br />
aufgeführten Arbeiten und Fristen eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist.<br />
Gibt der Hersteller in der Benutzerinformation gegenüber den Vorgaben der Tabellen 4<br />
bis 11 strengere oder für Fluchtgeräte abweichende Vorgaben an, sind diese zu beachten.<br />
Werden Geräte unter extremen Einsatzbedingungen verwendet, z.B. in aggressiven<br />
Medien oder bei hohen Umgebungstemperaturen, kann ein Austausch <strong>von</strong> Komponenten<br />
nach dem Einsatz erforderlich werden.<br />
Für die nicht in den Tabellen behandelten Atemschutzgeräte sind die Instandhaltungsarbeiten<br />
entsprechend der Angaben der Hersteller durchzuführen.<br />
Die in den folgenden Tabellen verwendete Symbolik bedeutet:<br />
durchzuführende Arbeiten und einzuhaltende Fristen,<br />
bei luftdicht verpackten Geräten, sonst halbjährlich<br />
bei luftdicht verpackten Geräten alle zwei Jahre<br />
nur Lungenautomaten, die nicht zur Reinigung und Desinfektion zerlegt werden<br />
können – sonst vier Jahre<br />
Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück<br />
auf Fahrzeug und im Depot – sonst jährlich<br />
Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück<br />
auf Fahrzeug und im Depot – sonst nach Herstellerangaben<br />
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