GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
3.1.3.2 Isoliergeräte - Unabhängig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte<br />
Unabhängig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte unterscheiden<br />
sich durch ihre bauartspezifische Wirkungsweise:<br />
Isoliergeräte<br />
Nicht frei tragbar Frei tragbar<br />
ohne Gebläse mit Gebläse Pressluftatmer Regenerationsgeräte<br />
Bild 3: Unterteilung der unabhängig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre<br />
wirkenden Atemschutzgeräte<br />
3.1.3.3 Atemanschlüsse<br />
Es werden folgende Atemanschlüsse unterschieden:<br />
– Vollmasken,<br />
– Halbmasken,<br />
– Viertelmasken,<br />
– Mundstückgarnituren,<br />
– Atemschutzhauben,<br />
– Atemschutzhelme und Atemschutzanzüge.<br />
Die Benennung der Einzelteile verschiedener Atemanschlüsse ist in<br />
DIN EN 134 festgelegt.<br />
3.1.4 Kennzeichnung<br />
3.1.4.1 CE-Kennzeichnung<br />
Atemschutzgeräte gelten als komplexe persönliche Schutzausrüstungen, die gegen<br />
tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen<br />
(Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz). Für diese persönlichen Schutzausrüstungen<br />
besteht eine Prüfpflicht. Ferner sind die EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />
einer notifizierten Stelle und regelmäßige Kontrollmaßnahmen erforderlich.<br />
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