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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

3.1.3.2 Isoliergeräte - Unabhängig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte<br />

Unabhängig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte unterscheiden<br />

sich durch ihre bauartspezifische Wirkungsweise:<br />

Isoliergeräte<br />

Nicht frei tragbar Frei tragbar<br />

ohne Gebläse mit Gebläse Pressluftatmer Regenerationsgeräte<br />

Bild 3: Unterteilung der unabhängig <strong>von</strong> der Umgebungsatmosphäre<br />

wirkenden Atemschutzgeräte<br />

3.1.3.3 Atemanschlüsse<br />

Es werden folgende Atemanschlüsse unterschieden:<br />

– Vollmasken,<br />

– Halbmasken,<br />

– Viertelmasken,<br />

– Mundstückgarnituren,<br />

– Atemschutzhauben,<br />

– Atemschutzhelme und Atemschutzanzüge.<br />

Die Benennung der Einzelteile verschiedener Atemanschlüsse ist in<br />

DIN EN 134 festgelegt.<br />

3.1.4 Kennzeichnung<br />

3.1.4.1 CE-Kennzeichnung<br />

Atemschutzgeräte gelten als komplexe persönliche Schutzausrüstungen, die gegen<br />

tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen<br />

(Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz). Für diese persönlichen Schutzausrüstungen<br />

besteht eine Prüfpflicht. Ferner sind die EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />

einer notifizierten Stelle und regelmäßige Kontrollmaßnahmen erforderlich.<br />

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