GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
Kombinationsfilter sind als Partikelfilter und als Gasfilter gekennzeichnet. Beispiel: A2B2P3.<br />
Dies gilt analog für filtrierende Halbmasken; Beispiel: FFA1P2. Die Spezialfilter NO-P3 und<br />
Hg-P3 sind immer Kombinationsfilter.<br />
Bild 13: Kombinationsfilter<br />
A 1.3 Filtergeräte<br />
5<br />
6<br />
7<br />
2<br />
3<br />
4<br />
1<br />
8<br />
1 Filtergehäuse<br />
2 Filteranschluss<br />
3 Aktivkohle<br />
4 Partikelfilter<br />
5 Dichtring<br />
6 Filterauslass<br />
7 Schutzkappe<br />
8 Verschlussstopfen<br />
A 1.3.1 Allgemeines<br />
Filtergeräte setzen sich aus dem Atemanschluss und dem Funktionsteil „Filtereinheit“ zusammen.<br />
Die Filtereinheit kann aus einem oder mehreren Filtern mit oder ohne Zubehör,<br />
z.B. Gebläse, bestehen.<br />
Das Schutzziel, den Träger des Atemschutzgerätes mit Atemluft zu versorgen, wird bei Filtergeräten<br />
durch Entfernen der Schadstoffe mittels Gas-, Partikel- oder Kombinationsfilter<br />
erreicht. Filtergeräte können je nach Filterart bestimmte Schadstoffe in den Grenzen ihres<br />
Abscheide- bzw. Aufnahmevermögens aus der Umgebungsatmosphäre entfernen. Im Zweifelsfalle<br />
können Auskünfte über den einzusetzenden Filtertyp beim Hersteller eingeholt<br />
werden.<br />
Filtergeräte schützen nicht bei Sauerstoffmangel. Voraussetzung für ihre Verwendung sind<br />
mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre. Bei <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> CO-Filtern<br />
und bei Arbeiten in speziellen Bereichen müssen mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff in<br />
der Umgebungsatmosphäre vorhanden sein.<br />
Bei unbekannter Umgebungsatmosphäre dürfen Filtergeräte nicht benutzt werden.<br />
Bestehen Zweifel, ob Filtergeräte ausreichenden Schutz bieten, z.B. Art und Konzentration<br />
der Schadstoffe, Gebrauchsdauer, unzulässige Temperaturerhöhung des Filters, sind Isoliergeräte<br />
zu benutzen.<br />
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