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GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches

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<strong>GUV</strong>-R 190<br />

Der Unternehmer hat den Versicherten Atemschutzgeräte grundsätzlich zu ihrer persönlichen<br />

<strong>Benutzung</strong> gemäß § 2 PSA-<strong>Benutzung</strong>sverordnung zur Verfügung zu stellen.<br />

Bei Atemschutzgeräten mit trennbarem Atemanschluss kann das die persönlich benutzte<br />

Maske sein.<br />

Für persönlich zugeordnete Atemanschlüsse und Lungenautomaten sind die Wartungsintervalle<br />

in der Gefährdungsermittlung für den jeweiligen Atemschutzeinsatz festzulegen.<br />

Werden diese hierin nicht ausdrücklich erwähnt, gelten die in den Tabellen 4 bis<br />

11 festgelegten Fristen. Unabhängig <strong>von</strong> den festgeschriebenen Wartungsfristen kann<br />

der Gerätträger den Austausch des Atemschutzgerätes verlangen, wenn er vermutet,<br />

dass ein ordnungsgemäßer Zustand nicht vorliegt.<br />

Erfordern die Umstände, dass Atemschutzgeräte <strong>von</strong> mehreren Gerätträgern nacheinander<br />

benutzt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Geräte vor<br />

jedem Wechsel gereinigt, desinfiziert und geprüft werden.<br />

Atemschutzgeräte sind <strong>von</strong> den Gerätträgern bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />

3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

ihres Trägers nach den Unfallverhütungsvorschriften „Grundsätze der Prävention“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A 1) und „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (<strong>GUV</strong>-V A 4, bisher <strong>GUV</strong> 0.6) erforderlich.<br />

Die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche<br />

Belastung für den Träger, sodass seine Eignung durch einen ermächtigten Arzt nach<br />

dem „Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

G 26 ,Atemschutzgeräte’“ (BGG 904-26) durch eine Erstuntersuchung und<br />

Nachuntersuchungen festzustellen ist. Hinweise zur Notwendigkeit einer Untersuchung<br />

sowie die Gruppeneinteilung finden sich in den „Auswahlkriterien für die spezielle<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ,Atemschutzgeräte’“ (BGI 504-26); Auszug<br />

siehe Anhang 3.<br />

Bei der Vorsorgeuntersuchung hat der ermächtigte Arzt die Arbeitsplatzbedingungen,<br />

wie Arbeitsschwere, Klima, und Tragedauer des zu verwendenden<br />

Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen Informationen<br />

sind ihm vor Beginn der Untersuchung zur Verfügung zu stellen.<br />

Zusätzlich können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsätzen unabhängig <strong>von</strong> der <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Atemschutzgeräten<br />

erforderlich sein.<br />

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