GUV Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" - Feuerwehr Meiches
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<strong>GUV</strong>-R 190<br />
3.2.9.2 Partikel- und gasfiltrierende Halbmaske<br />
Hinsichtlich der Dichtheit haben partikel- und gasfiltrierende Halbmasken das gleiche<br />
Schutzniveau wie Halb- oder Viertelmasken. Sie werden in gleicher Weise wie Filter für<br />
Filtergeräte ohne Gebläse nach ihrem Partikelabscheide- bzw. Gasaufnahmevermögen<br />
in 3 Klassen unterteilt und müssen entsprechend der Umgebungsatmosphäre benutzt<br />
werden.<br />
Für partikelfiltrierende Halbmasken sind die Einsatzgebiete der Klassen FFP1, FFP2,<br />
FFP3 die gleichen, wie in Abschnitt 3.2.9.1 für Halbmasken mit P1-, P2-, oder P3-Filtern,<br />
da bei Erfüllen der sicherheitstechnischen Anforderungen <strong>von</strong> DIN EN 149 die gleiche<br />
Atemschutzfunktion wie <strong>von</strong> Halbmasken mit den entsprechenden Partikelfilterklassen<br />
gegeben ist.<br />
Partikelfiltrierende Halbmasken mit der Kennzeichnung S dürfen nur gegen Feststoffpartikeln<br />
(Staub, Rauch) sowie gegen wässrige Aerosole eingesetzt werden, die aus<br />
Lösungen oder Dispersionen <strong>von</strong> Feststoffpartikeln in Wasser beim Zerstäuben entstehen,<br />
wenn dabei die Luftverunreinigung lediglich diesen Feststoffpartikeln zuzuschreiben<br />
ist.<br />
Werden die Geräte bei hohen Staubkonzentrationen, insbesondere mit hohen Feinstaubanteilen,<br />
eingesetzt, sollten Geräte bevorzugt werden, deren Atemwiderstand<br />
durch Staubeinspeicherung nicht so schnell anwächst (Kennzeichnung durch D).<br />
Eine gasfiltrierende Halbmaske nach DIN EN 405 darf bis zum höchstens 30fachen des<br />
Grenzwertes verwendet werden, sofern damit nicht bereits die in Tabelle 16 genannte<br />
höchstzulässige Konzentration überschritten ist. Eventuell vorhandene zusätzliche Partikelfilter<br />
können austauschbar sein.<br />
Gasfiltrierende Halbmasken werden nach DIN EN 405 eingeteilt in die<br />
Typen FFA, FFB, FFE, FFK, FFAX, FFSX entsprechend dem Hauptanwendungsbereich,<br />
wie in Tabelle 13 (siehe A 1.2.2) für die Gasfilter A, B, E, K,<br />
AX, SX aufgeführt und entsprechend dem Gasaufnahmevermögen in die<br />
Klassen 1 und 2 für die Typen FFA, FFB, FFE und FFK z.B. FFA1.<br />
Eine Farbkennzeichnung für gasfiltrierende Halbmasken ist nicht vorgesehen.<br />
Daher hat die Farbgebung der Geräte in der <strong>Regel</strong> keinen Bezug zum<br />
Anwendungsgebiet.<br />
3.2.9.3 Filtergeräte mit Gebläse; Atemanschluss und Filter<br />
Diese Filtergeräte haben zusätzlich ein batteriebetriebenes Gebläse, das die gefilterte<br />
Luft zum Atemanschluss fördert. Das Gebläse ist entweder direkt oder über einen<br />
Atemschlauch mit dem Atemanschluss verbunden. Die Energieversorgung des Geblä-<br />
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