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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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10.6 Sonstige Steuern.<br />

10.6.1 Stempelabgaben<br />

Die Steuerpflicht entsteht generell bei beson<strong>der</strong>en Rechtsgeschäften<br />

wie z.B. bei <strong>der</strong> Ausgabe von Aktien (Emissionsabgabe)<br />

o<strong>der</strong> dem Handel mit Wertpapieren (Umsatzabgabe).<br />

Die Begründung und Erhöhung des Kapitals bei Kapitalgesellschaften<br />

unterliegt e<strong>in</strong>er Emissionsabgabe <strong>in</strong> Höhe von 1 % des<br />

Marktwerts des Kapitalzuschusses, wobei die erste CHF 1 Million<br />

des e<strong>in</strong>gezahlten Kapitals steuerfrei ist, gleich, ob es sich um<br />

die erstmalige o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e spätere E<strong>in</strong>lage handelt. Die Emissionsabgabe<br />

wird ferner <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>ige Schuld<strong>in</strong>strumente wie<br />

Anleihen und Geldmarktpapiere erhoben und beträgt 0,06 bzw.<br />

0,12 % auf den Nennwert des jeweiligen Instruments <strong>für</strong> jedes<br />

Jahr o<strong>der</strong> anteilige Jahr bis zu dessen Fälligkeit. Für Instrumente<br />

mit e<strong>in</strong>er Laufzeit von weniger als e<strong>in</strong>em Jahr gelten beson<strong>der</strong>e<br />

Regelungen.<br />

Die Übertragung von schweizerischen und ausländischen Wertpapieren,<br />

an denen e<strong>in</strong> <strong>Schweiz</strong>er Effektenhändler als Vertragspartei<br />

o<strong>der</strong> Vermittler beteiligt ist, unterliegt <strong>der</strong> Umsatzabgabe<br />

(oft auch als «Börsenumsatzsteuer» bezeichnet). Je nach Sitz des<br />

Emittenten (<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> im Ausland) beträgt <strong>der</strong> Steuersatz<br />

0,15 o<strong>der</strong> 0,3 %, berechnet auf das Entgelt <strong>für</strong> die gehandelten<br />

Wertpapiere.<br />

Als schweizerische Effektenhändler gelten alle Personen, die<br />

gewerbsmässig Wertpapiere <strong>für</strong> eigene o<strong>der</strong> fremde Rechnung<br />

kaufen o<strong>der</strong> verkaufen, e<strong>in</strong>schliesslich <strong>Schweiz</strong>er Banken und<br />

sonstiger bankähnlicher <strong>Schweiz</strong>er Institute, ebenso Unternehmen,<br />

die steuerbare Wertpapiere halten, <strong>der</strong>en Buchwerte<br />

CHF 10 Millionen übersteigen, sowie ausländische Mitglie<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er schweizerischen Börse (sogenannte «Remote Members»)<br />

<strong>in</strong> Bezug auf <strong>in</strong>ländische Titel, die an <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>erischen Börse<br />

notiert s<strong>in</strong>d.<br />

10.6.2 Liegenschaftssteuern<br />

Kapitalgew<strong>in</strong>ne aus unbeweglichem Vermögen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

unterliegen entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er speziellen kantonalen Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> normalen Gew<strong>in</strong>nsteuer, je nachdem,<br />

welches System im entsprechenden Kanton angewandt wird, <strong>in</strong><br />

dem sich die Immobilie bef<strong>in</strong>det. Das Recht zur Besteuerung<br />

solcher Gew<strong>in</strong>ne ist den Kantonen und Geme<strong>in</strong>den vorbehalten.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus unterliegt die Übertragung von Liegenschaften<br />

<strong>in</strong> den meisten Kantonen e<strong>in</strong>er Grun<strong>der</strong>werbssteuer (Handän<strong>der</strong>ungssteuer),<br />

während auf Bundesebene ke<strong>in</strong>erlei Steuern dieser<br />

Art erhoben werden. Die Grun<strong>der</strong>werbssteuer bemisst sich <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel nach dem Kaufpreis <strong>der</strong> Immobilie und wird normalerweise<br />

vom Käufer bezahlt. Je nach Kanton variiert <strong>der</strong> anzuwendende<br />

Steuersatz zwischen 1 und 3 %.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus erhebt rund die Hälfte <strong>der</strong> Kantone e<strong>in</strong>e «spezielle<br />

Vermögenssteuer» auf Immobilien, die jedes Jahr zusätzlich zur<br />

allgeme<strong>in</strong>en Vermögenssteuer fällig wird. Die Steuer wird dort<br />

erhoben, wo sich die Immobilie bef<strong>in</strong>det, und bemisst sich nach<br />

dem Markt- o<strong>der</strong> Ertragswert <strong>der</strong> Liegenschaft ohne Abzug von<br />

Schulden. Der anwendbare Steuersatz beträgt zwischen 0,03 und<br />

0,3 %.<br />

10.7 Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Um den Effekt e<strong>in</strong>er Doppelbesteuerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und im<br />

Ausland möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten, hat die <strong>Schweiz</strong> Steuerabkommen<br />

<strong>in</strong> Bezug auf direkte E<strong>in</strong>kommenssteuern mit allen wichtigen<br />

Industrienationen und vielen an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n geschlossen. Die<br />

meisten dieser Abkommen orientieren sich an den Grundsätzen des<br />

OECD-Musterabkommens, <strong>in</strong> dem festgelegt ist, wo E<strong>in</strong>künfte o<strong>der</strong><br />

Vermögen zu versteuern s<strong>in</strong>d, und die Verfahren zur Vermeidung<br />

e<strong>in</strong>er Doppelbesteuerung beschrieben werden. Die <strong>Schweiz</strong> hat<br />

sich <strong>für</strong> die Freistellungsmethode entschieden, nach <strong>der</strong> im Ausland<br />

erzielte E<strong>in</strong>künfte von <strong>der</strong> Besteuerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> befreit s<strong>in</strong>d.<br />

Die jeweiligen E<strong>in</strong>künfte und Vermögenswerte werden lediglich zur<br />

Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt).<br />

Bei bestimmten E<strong>in</strong>künften (Dividenden, Z<strong>in</strong>sen<br />

und Lizenzgebühren) s<strong>in</strong>d beide Staaten – <strong>der</strong> Staat, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Ertrag erzielt wird, und <strong>der</strong> Wohnsitzstaat des Empfängers –<br />

berechtigt, diese zu besteuern. Das Doppelbesteuerungsabkommen<br />

beschränkt jedoch das Besteuerungsrecht des Quellenlandes,<br />

wobei die betreffende Quellensteuer auf die im Wohnsitzland des<br />

Empfängers erhobene Steuer angerechnet werden kann. Bis dato<br />

s<strong>in</strong>d über 70 Steuerabkommen sowie seit dem 1. Juli 2005 die Bilateralen<br />

Verträge mit <strong>der</strong> EU <strong>in</strong> Kraft. Da <strong>Schweiz</strong>er Steu erabkommen<br />

als <strong>in</strong>ternationale Abkommen behandelt werden, gehen sie den<br />

Regelungen von Bund und Kanton/Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich vor.<br />

100 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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