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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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Abb. 30: Bewilligungspflicht nach Personengruppen<br />

Personengruppe<br />

Alle Personen<br />

Staatsangehörige <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft bzw. Union (EG) sowie <strong>der</strong><br />

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mit e<strong>in</strong>er<br />

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA B o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung EG/EFTA C)<br />

Nicht-EU- o<strong>der</strong> -EFTA-Staatsangehörige, die das Recht haben, sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nie<strong>der</strong>zulassen<br />

(mit e<strong>in</strong>er Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung C)<br />

Nicht-EU- o<strong>der</strong> -EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, die noch nicht das Recht haben,<br />

sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nie<strong>der</strong>zulassen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltsbewilligung B)<br />

Gesellschaften mit Sitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, die von Personen beherrscht s<strong>in</strong>d, welche <strong>der</strong> Bewilligungspflicht<br />

nicht unterliegen<br />

EU- und EFTA-Grenzgänger (mit e<strong>in</strong>er Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G)<br />

Bewilligungsfreier Erwerb von …<br />

Geschäftsimmobilien<br />

Alle Arten von Grundstücken und<br />

Immobilien<br />

Alle Arten von Grundstücken und<br />

Immobilien<br />

Hauptwohnsitz<br />

Alle Arten von Grundstücken und<br />

Immobilien<br />

Zweitwohnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Region ihres<br />

Arbeitsortes<br />

Ke<strong>in</strong>e Bewilligungen werden <strong>für</strong> Grundstücke benötigt, die <strong>der</strong><br />

Ausübung e<strong>in</strong>er beruflichen, gewerblichen o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriellen<br />

Tätigkeit dienen (ausgenommen Grundstücke <strong>für</strong> die Erstellung,<br />

den Handel o<strong>der</strong> die Vermietung von Wohnungen). Der Begriff<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Tätigkeit ist weit gefasst: Es betrifft nicht nur<br />

die klassischen Handels-, Industrie- und Gewerbearten, son<strong>der</strong>n<br />

auch den F<strong>in</strong>anz- und Dienstleistungssektor. Er reicht somit von<br />

<strong>der</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es freien Berufes, etwa als Informatiker o<strong>der</strong><br />

Hotelier, über den Betrieb e<strong>in</strong>es Handels- o<strong>der</strong> Dienstleistungszentrums<br />

bis h<strong>in</strong> zur <strong>in</strong>dustriellen Produktion. Möglich ist auch<br />

die Beteiligung an Immobiliengesellschaften, die im Handel mit<br />

solchen Grundstücken tätig s<strong>in</strong>d. Unter dem Titel Betriebsstätte<br />

können auch Wohnungen erworben werden, wenn sie betriebsnotwendig<br />

s<strong>in</strong>d (wie etwa als Wohnung <strong>für</strong> Hauswart o<strong>der</strong> <strong>für</strong><br />

Techniker, <strong>der</strong>en ständige Anwesenheit <strong>in</strong> unmittelbarer Betriebsnähe<br />

unabd<strong>in</strong>gbar ist) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Abtrennung vom Betriebsgrundstück<br />

unverhältnismässig wäre.<br />

7.5.2 Bewilligungspflicht<br />

Der Bewilligungspflicht untersteht <strong>der</strong> Erwerb von nicht gewerblich<br />

genutzten Grundstücken durch:<br />

• Auslän<strong>der</strong> mit Wohnsitz im Ausland<br />

• Nicht-EU- o<strong>der</strong> -EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ohne Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung<br />

• Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (auch wenn <strong>der</strong><br />

Eigentümer <strong>Schweiz</strong>er Staatsbürger ist)<br />

• Gesellschaften, die ihren rechtlichen und tatsächlichen Sitz <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> haben, jedoch von Personen im Ausland geführt<br />

werden. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn Auslän<strong>der</strong> mehr als e<strong>in</strong> Drittel<br />

des Gesellschaftskapitals besitzen, über mehr als e<strong>in</strong> Drittel<br />

des Stimmrechts verfügen o<strong>der</strong> bedeutende Darlehen gewährt<br />

haben<br />

• Erwerber, die e<strong>in</strong> Grundstück auf Rechnung e<strong>in</strong>er Person im<br />

Ausland erwerben (Treuhandgeschäft)<br />

Der Bewilligungspflicht unterliegt nicht nur die grundbuchamtliche<br />

Übertragung von Grundeigentum, son<strong>der</strong>n jedes Rechtsgeschäft,<br />

das e<strong>in</strong>er Person im Ausland die tatsächliche Verfügungsmacht über<br />

e<strong>in</strong> bewilligungspflichtiges Grundstück verfasst. Für diese Gruppen<br />

ausgeschlossen bleiben deshalb auch direkte Investitio nen im Wohnungsmarkt<br />

und Immobilienhandel mit Wohnliegenschaften.<br />

7.5.3 Bewilligungsgründe<br />

E<strong>in</strong>e Bewilligung <strong>für</strong> den Erwerb von bewilligungspflichtigen<br />

Grundstücken basiert auf den im Gesetz vorgesehenen Gründen:<br />

• Banken mit <strong>Schweiz</strong>er Zulassung, wenn das Grundstück zu<br />

ihren Gunsten mit e<strong>in</strong>em Grundpfand belastet ist; Versicherungen<br />

<strong>für</strong> technische Rückstellungen <strong>für</strong> das Inlandgeschäft<br />

• Der Grundstückerwerb dient <strong>in</strong>ländischen Betrieben zur Personalvorsorge<br />

<strong>für</strong> das <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> beschäftigte Personal<br />

• Das Grundstück wird direkt <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>nützigen Zweck<br />

genutzt<br />

• Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer: müssen das Grundstück <strong>in</strong>nert<br />

zweier Jahre veräussern (Ausnahme: enge, schutzwürdige<br />

Beziehungen zum Grundstück)<br />

• Härtefall: e<strong>in</strong>e Ferienwohnung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Wohne<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Aparthotel, falls sich <strong>der</strong> Verkäufer <strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzieller Notlage bef<strong>in</strong>det<br />

und die Wohnung erfolglos nicht bewilligungspflichtigen<br />

Personen angeboten hat<br />

• (Nur bestimmte Kantone: Erwerb e<strong>in</strong>er Zweitwohnung durch<br />

e<strong>in</strong>e natürliche Person im Ausland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ort, zu dem regelmässige<br />

wirtschaftliche, wissenschaftliche o<strong>der</strong> kulturelle<br />

Beziehungen bestehen)<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010<br />

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