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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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Zusätzlich haben Arbeitnehmer gemäss Bundesrecht an neun gesetzlichen<br />

Feiertagen frei. Durch die Möglichkeit, kantonale Ruhetage<br />

festzulegen, kann es jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Kantonen mehr Feiertage<br />

geben. Nur <strong>der</strong> 1. August, Neujahr, Auffahrt und <strong>der</strong> erste Weihnachtsfeiertag<br />

werden im ganzen Land begangen, alle an<strong>der</strong>en<br />

Feiertage s<strong>in</strong>d kantonal unterschiedlich festgelegt. Auch <strong>für</strong> Heirat,<br />

Todesfall, Umzug, Zahnarztbesuch usw. erhalten Arbeitnehmer freie<br />

Zeit. Wie viel, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.<br />

Verzeichnis Feiertage<br />

www.feiertagskalen<strong>der</strong>.ch<br />

Sprachen: dt., engl., franz., it.<br />

• In <strong>der</strong> Probezeit (max. drei Monate): sieben Tage<br />

• Im ersten Dienstjahr: e<strong>in</strong> Monat<br />

• Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr: zwei Monate<br />

• Ab dem zehnten Dienstjahr: drei Monate<br />

Die Frist kann durch schriftliche Vere<strong>in</strong>barung geän<strong>der</strong>t werden,<br />

darf jedoch nie kürzer als e<strong>in</strong> Monat se<strong>in</strong> (Ausnahme bei e<strong>in</strong>em<br />

GAV im ersten Dienstjahr). Für leitende Mitarbeiter werden häufig<br />

schon ab Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Anstellung Kündigungsfristen bis zu sechs<br />

Monaten vere<strong>in</strong>bart. Nach <strong>der</strong> Probezeit kann die Kündigung nur<br />

auf Ende Monat ausgesprochen werden. Damit das Kündigungsschreiben<br />

rechtskräftig ist, muss es vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

bei <strong>der</strong> gekündigten Person e<strong>in</strong>treffen. Bei e<strong>in</strong>er Freistellung<br />

endet zwar die Arbeitsleistung sofort, <strong>der</strong> Lohn ist aber bis ans<br />

Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist geschuldet.<br />

8.5 Kündigung und Kurzarbeit.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitsvertrag ist grundsätzlich je<strong>der</strong>zeit von beiden Seiten<br />

und ohne triftige Gründe kündbar, sowohl schriftlich als auch<br />

mündlich. Im schweizerischen Recht ist e<strong>in</strong>e Mitbestimmung<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitnehmervertretung bei e<strong>in</strong>er Kündigung nicht vorgesehen.<br />

E<strong>in</strong>zig im Rahmen von Massenentlassungen gibt es e<strong>in</strong><br />

Konsultationsrecht <strong>der</strong> Arbeitnehmervertretung. Der Kündigungsempfänger<br />

kann jedoch verlangen, dass ihm die Gründe <strong>der</strong> Kündigung<br />

schriftlich bekannt gegeben werden. E<strong>in</strong>e Untersuchung,<br />

ob e<strong>in</strong>e Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, d.h. ob sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Person des Arbeitnehmers liegt o<strong>der</strong> ob dr<strong>in</strong>gende betriebliche<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse e<strong>in</strong>e Kündigung notwendig machen, gibt es nicht.<br />

Auf folgende Arten können Arbeitsverhältnisse enden:<br />

• Kündigung<br />

• Än<strong>der</strong>ungskündigung (neuer, geän<strong>der</strong>ter Vertrag wird nicht<br />

angenommen)<br />

• Aufhebungsvertrag (gegenseitige Aufhebung des Arbeitsvertrags)<br />

• Ende auf e<strong>in</strong> bestimmtes Datum (bei befristeten Arbeitsverhältnissen)<br />

• Pensionierung<br />

• Tod des Mitarbeitenden<br />

8.5.1 Kündigungsfristen und Kündigungsschutz<br />

Generell wird die Kündigungsfrist durch den Arbeitsvertrag, durch<br />

den Normalarbeitsvertrag <strong>der</strong> jeweiligen Berufsgattung o<strong>der</strong><br />

durch den Gesamtarbeitsvertrag def<strong>in</strong>iert. Fehlt e<strong>in</strong> Vertrag o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Regelung, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

zur Anwendung:<br />

Fristlos gekündigt werden kann e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis nur <strong>in</strong><br />

schwer wiegenden Ausnahmefällen, beispielsweise bei Betrug,<br />

Arbeitsverweigerung o<strong>der</strong> Konkurrenzierung des Arbeitgebers.<br />

In <strong>der</strong> Praxis s<strong>in</strong>d fristlose Kündigungen aber nur sehr schwer<br />

durchsetzbar, da <strong>der</strong> Kündigungsgrund oft Interpretationssache<br />

ist.<br />

Missbräuchlich ist e<strong>in</strong>e Kündigung dann, wenn sie wegen des<br />

Alters, <strong>der</strong> Hautfarbe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Religion e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers<br />

erfolgt. Weiter darf e<strong>in</strong>e Person nicht auf Grund <strong>der</strong> Zugehörigkeit<br />

zu e<strong>in</strong>er Partei o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gewerkschaft gekündigt werden. E<strong>in</strong>e<br />

missbräuchliche Kündigung kann angefochten werden und gibt<br />

möglicherweise Anlass zu Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Gegen Arbeitnehmende kann während bestimmter Zeiten, so<br />

genannter Sperrfristen, ke<strong>in</strong>e Kündigung ausgesprochen werden.<br />

Solche Sperrfristen gelten bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft,<br />

Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst o<strong>der</strong> Hilfsaktionen im<br />

Ausland. E<strong>in</strong>e Kündigung, die <strong>in</strong> diesen Situationen durchgeführt<br />

wird, besitzt ke<strong>in</strong>e Gültigkeit (sog. Kündigung zur Unzeit).<br />

8.5.2 Kurzarbeit und Massenentlassungen<br />

E<strong>in</strong>e Verschlechterung <strong>der</strong> Auftragslage o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gründe<br />

kön nen e<strong>in</strong> Unternehmen zw<strong>in</strong>gen, Massnahmen zur Senkung <strong>der</strong><br />

Per so nal kos ten zu ergreifen. Mit e<strong>in</strong>er vorübergehenden Reduktion<br />

o<strong>der</strong> vollständigen E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Arbeit können Überkapazitäten<br />

abgebaut werden. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, erhält <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bei Anmeldung zur Kurzarbeit von <strong>der</strong><br />

Arbeitslosenversicherung 80 % des Verdienstausfalles <strong>der</strong><br />

Mitarbeitenden <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte Dauer. Damit soll verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

74 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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