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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zahlbare Lizenz-, Dienstleistungs- und vergleichbare<br />

Gebühren <strong>der</strong> Prüfung des Fremdvergleichspr<strong>in</strong>zips standhalten,<br />

wird ke<strong>in</strong>e Verrechnungssteuer erhoben.<br />

10.4.2 Steuersätze gemäss Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen e<strong>in</strong>e Reduktion<br />

des üblichen Satzes von 35 % auf Dividenden vor. Der reduzierte<br />

Satz beträgt gewöhnlich 15 % <strong>für</strong> Portfoliobeteiligungen und<br />

0, 5 o<strong>der</strong> 10 % <strong>für</strong> Gesellschaften, die wesentliche Beteiligungen<br />

halten. E<strong>in</strong>ige Doppelbesteuerungsabkommen schreiben die<br />

Besteuerung <strong>der</strong> aus schweizerischen Quellen stammenden<br />

E<strong>in</strong>künfte im Wohnsitzland des Empfängers vor; an<strong>der</strong>nfalls wird<br />

ke<strong>in</strong>e Steuererleichterung gewährt. Für Z<strong>in</strong>serträge ist bei den<br />

meisten Abkommen ebenfalls e<strong>in</strong>e Reduktion möglich, üblicherweise<br />

auf 10 %. In e<strong>in</strong>igen Abkommen ist e<strong>in</strong>e vollständige Rückerstattung<br />

vorgesehen.<br />

E<strong>in</strong>e Reduktion ist jedoch nur möglich, wenn die Person, die<br />

die Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

geltend macht, de facto berechtigt ist, sich auf das Abkommen<br />

zu berufen.<br />

10.4.3 Bilaterale Verträge mit <strong>der</strong> EU<br />

Im Mai 2004 schlossen die <strong>Schweiz</strong> und die Europäische Union<br />

(EU) zusätzlich zu den sieben bereits bestehenden bilateralen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

(«Bilaterale Verträge I», <strong>in</strong> Kraft seit dem 1. Juni 2002)<br />

acht weitere bilaterale Vere<strong>in</strong>barungen («Bilaterale Verträge II»).<br />

E<strong>in</strong>er dieser Verträge ist das Z<strong>in</strong>sbesteuerungsabkommen, das<br />

den <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie im Bereich <strong>der</strong> Besteuerung von Z<strong>in</strong>serträgen<br />

enthaltenen Bestimmungen gleichwertige Massnahmen<br />

vorsieht. Im gleichen Vertrag s<strong>in</strong>d auch die Bestimmungen enthalten,<br />

<strong>der</strong>en Wortlaut nahezu identisch ist mit <strong>der</strong> zu jener Zeit<br />

jeweils geltenden Version <strong>der</strong> EU-Richtl<strong>in</strong>ie über das geme<strong>in</strong>same<br />

Steuersystem <strong>für</strong> Mutter- und Tochtergesellschaften und <strong>der</strong> EU-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie zur Besteuerung von Z<strong>in</strong>sen und Lizenzgebühren. Seit<br />

dem 1. Juli 2005 hat die <strong>Schweiz</strong> dadurch Zugang zu den entsprechenden<br />

EU-Richtl<strong>in</strong>ien, während künftige Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>selben<br />

nicht automatisch <strong>für</strong> die <strong>Schweiz</strong> gelten.<br />

Dementsprechend unterliegen Dividenden-, Lizenzgebührenund<br />

Z<strong>in</strong>szahlungen zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und <strong>der</strong> EU nicht <strong>der</strong><br />

Verrechnungssteuer, sofern verschiedene Bed<strong>in</strong>gungen (unter<br />

an<strong>der</strong>en M<strong>in</strong>destbeteiligung, Haltefrist) erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en gelten die bilateralen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>schliesslich<br />

des Z<strong>in</strong>sbesteuerungsabkommens auch <strong>für</strong> neue EU-Mitgliedstaaten,<br />

die <strong>der</strong> Europäischen Union nach dem 1. Juli 2005<br />

beitreten (z.B. Bulgarien und Rumänien). Bei e<strong>in</strong>igen Län<strong>der</strong>n s<strong>in</strong>d<br />

jedoch Übergangsvorschriften zu beachten.<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> vorgenannten Vergünstigungen des Z<strong>in</strong>sbesteuerungsabkommens<br />

kann <strong>in</strong> Missbrauchs- o<strong>der</strong> Betrugsfällen<br />

verweigert werden. Und zwar deshalb, weil im Z<strong>in</strong>s -<br />

be steuerungs abkommen <strong>der</strong> ausdrückliche Vorbehalt aufgenommen<br />

wurde, dass sowohl seitens <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> als auch von Seiten<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen EU-Mitgliedstaaten die jeweils geltenden nationalen<br />

o<strong>der</strong> im Abkommen vorgesehenen Bestimmungen zur Vermeidung<br />

von Betrug o<strong>der</strong> Missbrauch zur Anwendung kommen<br />

sollen.<br />

Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und<br />

EU-Mitgliedstaaten mit günstigerer steuerlicher Behandlung von<br />

Dividenden, Z<strong>in</strong>sen und Lizenzgebühren bleiben hiervon unberührt.<br />

10.5 Mehrwertsteuer.<br />

Obgleich die <strong>Schweiz</strong> ke<strong>in</strong> EU-Mitgliedsland ist, wurde ihr Mehrwertsteuersystem<br />

gemäss <strong>der</strong> damaligen Sechsten EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

zur Harmonisierung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über die Umsatzsteuern («Sechste Mehrwertsteuerrichtl<strong>in</strong>ie») als<br />

System e<strong>in</strong>er nicht kumulativen, mehrstufigen Steuer mit Vorsteuerabzug<br />

konzipiert. Infolgedessen wird die Mehrwert steuer<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> als <strong>in</strong>direkte Steuer nur auf Bundesebene auf den<br />

meisten Waren und Dienstleistungen erhoben und kommt auf<br />

je<strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong> Produktions- und Lieferkette zur Anwendung. Sie<br />

ist als vom Leistungserbr<strong>in</strong>ger geschuldete Steuer ausgestaltet<br />

(d.h. die Steuerschuld wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> vom Leistungsempfänger<br />

gezahlten Vergütung ermittelt).<br />

10.5.1 Steuerpflichtige Personen<br />

Jede Person, E<strong>in</strong>richtung, Personengeme<strong>in</strong>schaft ohne Rechtsfähigkeit,<br />

Anstalt usw., die e<strong>in</strong> Unternehmen betreibt (Erzielung<br />

von E<strong>in</strong>nahmen durch gewerbliche o<strong>der</strong> berufliche Tätigkeit), ist<br />

grundsätzlich steuerpflichtig, sofern die steuerbaren Inlandumsätze<br />

m<strong>in</strong>destens CHF 100’000 pro Jahr betragen. Alle <strong>in</strong>ländischen<br />

Betriebsstätten e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ländischen Stammhauses bilden geme<strong>in</strong>sam<br />

mit <strong>der</strong> Muttergesellschaft e<strong>in</strong> Steuersubjekt. Betriebsstätten<br />

e<strong>in</strong>es ausländischen Stammhauses gelten jeweils als eigenes<br />

Steuersubjekt.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010<br />

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