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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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<strong>Schweiz</strong>er Handelsgesellschaft, die Produkte bei e<strong>in</strong>em ausländischen<br />

Hersteller e<strong>in</strong>kauft und sie an Kunden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Drittland<br />

verkauft, wobei die Produkte direkt an diese Kunden versandt<br />

werden. Leistungen im Ausland berechtigen dann zum Vorsteuerabzug,<br />

wenn sie nicht als von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer ausgenommene<br />

Umsätze qualifizieren.<br />

10.5.8 Internationale Geschäftstätigkeit<br />

Die vorgängig beschriebenen mehrwertsteuerlichen Grundregeln<br />

wirken sich bei e<strong>in</strong>er <strong>Schweiz</strong>er Handelsgesellschaft, die Produkte<br />

bei e<strong>in</strong>em ausländischen Hersteller e<strong>in</strong>kauft und sie an Kunden<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Drittland verkauft, wobei die Produkte direkt an diesen<br />

Kunden versandt werden, wie folgt aus:<br />

10.5.6 Abzug von Vorsteuern<br />

E<strong>in</strong> <strong>für</strong> die Mehrwertsteuer registriertes Unternehmen haftet <strong>für</strong> die<br />

auf sämtliche steuerbare Leistungen zu erhebende Mehrwertsteuer<br />

und zahlt se<strong>in</strong>erseits Mehrwertsteuer auf steuerbare Leistungen,<br />

die das Unternehmen bezieht (Vorsteuer). In den meisten Fällen<br />

können die Vorsteuern von den <strong>in</strong>sgesamt fälligen Mehrwertsteuern<br />

abgezogen werden. In diesem Fall stellt die Mehrwertsteuer <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel ke<strong>in</strong>e zusätzliche Belastung <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Unternehmen dar. Die<br />

Mehrwertsteuer ist nur <strong>für</strong> den Endverbraucher e<strong>in</strong> echter Kostenaufwand<br />

o<strong>der</strong> <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Unternehmen, das an Geschäftsvorfällen beteiligt<br />

ist, bei denen ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug geltend gemacht werden<br />

kann (Unternehmen mit von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer ausgenommenen<br />

Umsätzen, z.B. Banken und Versicherungen).<br />

Abb. 49: Internationale Geschäftstätigkeit<br />

DE * CH * IT<br />

Spediteur<br />

Rechnung<br />

Warenlieferung<br />

* Auslandsumsatz, <strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Mehrwertsteuer unterliegt<br />

10.5.7 Exporte<br />

Während Exportgüter von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer befreit s<strong>in</strong>d (mit<br />

Vorsteuerabzug), unterliegen viele Dienstleistungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Leistungsempfänger im Ausland nicht <strong>der</strong> Mehrwertsteuer, wenn<br />

sie als im Ausland erbrachte Dienstleistungen qualifizieren. Das<br />

schweizerische Mehrwertsteuergesetz enthält allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e<br />

Liste von Dienstleistungen, die entwe<strong>der</strong> am Sitz des Leistungserbr<strong>in</strong>gers<br />

zu versteuern s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die gemäss dieser Liste e<strong>in</strong>er<br />

beson<strong>der</strong>en Regelung unterliegen (z.B. Dienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit Grundstücken; gastgewerbliche Dienstleistungen;<br />

Dienstleistungen <strong>in</strong> den Bereichen Kultur, Sport<br />

und Künste; Personenbeför<strong>der</strong>ungen usw.). Nicht <strong>in</strong> dieser<br />

Liste enthaltene Dienstleistungen, die an e<strong>in</strong>en ausländischen<br />

Leistungsempfänger erbracht werden, unterliegen nicht <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>er Mehrwertsteuer (Auffangtatbestand − das sogenannte<br />

Empfängerortspr<strong>in</strong>zip kommt zur Anwendung).<br />

10.5.9 Unternehmen mit Sitz im Ausland<br />

Ausländische Unternehmen, die Waren <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> liefern o<strong>der</strong><br />

Dienstleistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erbr<strong>in</strong>gen und auf die Befreiung<br />

von <strong>der</strong> Steuerpflicht verzichten möchten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Wert über<br />

dem <strong>in</strong> Kapitel 10.5.1 genannten Schwellenwert liegt, müssen<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässigen Bevollmächtigten<br />

<strong>für</strong> Mehrwertsteuerzwecke benennen. Diese Unternehmen<br />

können die Vorsteuer direkt geltend machen. Unternehmen<br />

mit Sitz im Ausland und ohne steuerpflichtige Aktivitäten <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rückerstattung <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Mehrwertsteuer, wenn ihre Aktivitäten im Ausland nach dem<br />

schweizerischen Mehrwertsteuergesetz die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> steuerbare Umsätze erfüllen würden und wenn das Land, <strong>in</strong><br />

dem das Unternehmen se<strong>in</strong>en Sitz hat, <strong>Schweiz</strong>er Unternehmern<br />

umgekehrt die gleiche Behandlung gewährt (VAT Refund/MwSt.-<br />

Rückerstattungsverfahren).<br />

Der Anspruch auf Steuerbefreiung bzw. Nichtbesteuerung <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e<br />

solche Dienstleistung muss jedoch durch die zugrunde liegenden<br />

Unterlagen wie z.B. Rechnungen, Verträge usw. nachgewiesen<br />

werden. In jedem Fall ist es sehr wichtig, dass die Unterlagen entsprechend<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes<br />

erstellt s<strong>in</strong>d. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Exportlieferungen,<br />

bei denen <strong>für</strong> die Steuerbefreiung e<strong>in</strong> zollamt licher Ausfuhrnachweis<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010<br />

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