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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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Abb. 37: Deregulierung des Arbeitsmarktes, 2009<br />

Unternehmerische Tätigkeit wird 1 = stark beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t,<br />

10 = gar nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

1 Dänemark 8,70<br />

2 <strong>Schweiz</strong> 7,75<br />

3 S<strong>in</strong>gapur 7,40<br />

4 Hongkong SAR 7,13<br />

5 Thailand 6,42<br />

8 Japan 5,80<br />

14 VR Ch<strong>in</strong>a 5,33<br />

16 Vere<strong>in</strong>igtes Königreich (UK) 5,26<br />

19 USA 5,06<br />

26 Irland 4,65<br />

27 Russland 4,63<br />

30 Nie<strong>der</strong>lande 4,36<br />

33 Indien 4,15<br />

35 Luxemburg 4,04<br />

40 Belgien 3,85<br />

44 Italien 3,65<br />

45 Brasilien 3,63<br />

46 Frankreich 3,58<br />

51 Deutschland 3,06<br />

Quelle: IMD World Competitiveness Yearbook 2009<br />

8.3.1 E<strong>in</strong>zelarbeitsvertrag<br />

Der Arbeitgeber muss spätestens e<strong>in</strong>en Monat nach Beg<strong>in</strong>n des<br />

Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages<br />

zuhanden des Arbeitnehmers schriftlich festhalten.<br />

Bei grösseren Betrieben empfiehlt es sich, e<strong>in</strong> so genanntes<br />

Personalreglement zu vere<strong>in</strong>baren, das die wichtigsten arbeitsvertraglichen<br />

Bestimmungen umfasst. Der Arbeitsvertrag selbst<br />

enthält dann nur noch die Vere<strong>in</strong>barungen zum Lohn, zur Kündigungsfrist<br />

sowie Spezialbestimmungen (z.B. Konkurrenzverbot).<br />

Arbeitsverträge und Personalreglemente müssen sich an die<br />

zw<strong>in</strong>genden Vorschriften des <strong>Schweiz</strong>erischen Obligationenrechts<br />

und allfällige Bestimmungen <strong>in</strong> Gesamtarbeitsverträgen halten.<br />

Die Personalreglemente dürfen nicht verwechselt werden mit den<br />

<strong>in</strong> EU-Staaten gängigen Betriebsvere<strong>in</strong>barungen zwischen dem<br />

Arbeitgeber und dem Betriebsrat (den es <strong>in</strong> dieser Form <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> nicht gibt). H<strong>in</strong>gegen müssen <strong>in</strong>dustrielle Betriebe <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Betriebsordnung aufstellen. Diese Betriebsordnung<br />

enthält Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung.<br />

Bei <strong>der</strong>en Erlass ist die Arbeitnehmerschaft vorgängig<br />

anzuhören.<br />

Betriebe können im Arbeitsvertrag e<strong>in</strong> Konkurrenzverbot festhalten,<br />

sowohl <strong>für</strong> die Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach<br />

dessen Beendigung. Durch das Konkurrenzverbot verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber, dass <strong>der</strong> austretende Arbeitnehmer Spezialkenntnisse,<br />

die er während des Arbeitsverhältnisses im Betrieb erlangt hat,<br />

nach se<strong>in</strong>em Austritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Art verwendet, die den alten Arbeitgeber<br />

konkurrenziert. An die Formulierung und die Durchsetzung<br />

solcher Konkurrenzverbote werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis hohe Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gestellt. E<strong>in</strong>e Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer<br />

<strong>für</strong> die E<strong>in</strong>haltung des Konkurrenzverbotes ist nicht zw<strong>in</strong>gend<br />

vorgeschrieben. Anfor<strong>der</strong>ungen an e<strong>in</strong> Konkurrenzverbot:<br />

• Schriftlichkeit<br />

• Klare Umschreibung (Ort, Gebiet, Kundenkreis), allgeme<strong>in</strong>es<br />

Verbot genügt nicht<br />

• Angabe <strong>der</strong> Dauer, max. drei Jahre s<strong>in</strong>d möglich<br />

8.3.2 Gesamtarbeitsverträge<br />

E<strong>in</strong> Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wird zwischen Arbeitgeberund<br />

Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen. Die Sozialpartner<br />

def<strong>in</strong>ieren dar<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imalbestimmungen (z.B. M<strong>in</strong>imallöhne), die<br />

von E<strong>in</strong>zelarbeitsverträgen nicht unterschritten werden dürfen.<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d grundsätzlich frei, ob sie sich<br />

e<strong>in</strong>em GAV anschliessen wollen o<strong>der</strong> nicht. In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt<br />

es rund 10 allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dliche und rund 1’500 nicht allgeme<strong>in</strong><br />

verb<strong>in</strong>dliche GAVs. Erstere kommen <strong>in</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Branche<br />

immer zur Anwendung, letztere nur dann, wenn die Vertragsparteien<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> den entsprechenden Verbänden s<strong>in</strong>d.<br />

Gibt es zwischen e<strong>in</strong>em Arbeitgeber und se<strong>in</strong>er Belegschaft<br />

unterschiedliche Standpunkte, so wird oft schon auf <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Ebene e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Lösung gesucht. Diese Grunde<strong>in</strong>stellung<br />

geht zurück auf das so genannte Friedensabkommen<br />

zwischen den <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen<br />

aus dem Jahr 1937. Der dar<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>barten gegenseitigen<br />

Friedenspflicht entsprechend streben die Sozialpartner die Konfliktlösung<br />

auf dem Weg des Gesprächs an. Lösungsorientierte<br />

Arbeitsmarktpartner-Beziehungen s<strong>in</strong>d auch heute <strong>der</strong> Regelfall.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010<br />

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