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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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ihren Wohnsitz nehmen möchte. In jedem Fall muss die Bemessungsgrundlage<br />

a) m<strong>in</strong>destens das Fünffache <strong>der</strong> gezahlten Miete<br />

bei gemieteten Liegenschaften o<strong>der</strong> des Mietwerts <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Wohnstätte bei Wohneigentum o<strong>der</strong> b) das Zweifache <strong>der</strong><br />

jährlichen Kosten <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung betragen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Hotel o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ähnlichen Unterkunft wohnt.<br />

Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige mehr als e<strong>in</strong>e Wohnung gemietet o<strong>der</strong> ist<br />

er Eigentümer von mehr als e<strong>in</strong>er Liegenschaft, wird das jeweils<br />

teuerste Objekt herangezogen.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en werden natürliche Personen, die e<strong>in</strong>e Pauschalbesteuerung<br />

beantragen, als <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässig betrachtet<br />

und können deshalb auch e<strong>in</strong>e Entlastung nach e<strong>in</strong>em Doppelbesteuerungsabkommen<br />

<strong>für</strong> ihr E<strong>in</strong>kommen aus ausländischen<br />

Quellen geltend machen. E<strong>in</strong>ige Doppelbesteuerungsabkommen<br />

gestatten jedoch die Inanspruchnahme von Steuervorteilen nur<br />

dann, wenn das gesamte E<strong>in</strong>kommen aus dem Quellenland <strong>der</strong><br />

ordentlichen Besteuerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterliegt.<br />

2009 wurde im Rahmen e<strong>in</strong>er Abstimmung im Kanton Zürich die<br />

Abschaffung <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung auf kantonaler/kommunaler<br />

Ebene gefor<strong>der</strong>t. Da die Bevölkerung des Kantons Zürich<br />

<strong>der</strong> Abstimmungsvorlage zugestimmt hat, steht diese beson<strong>der</strong>e<br />

Form <strong>der</strong> Besteuerung ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr zur<br />

Verfügung. Weitere Kantone könnten sich anschliessen.<br />

10.3.6 Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern s<strong>in</strong>d nicht harmonisiert.<br />

Somit steht es den Kantonen frei, <strong>der</strong>artige Steuern zu erheben,<br />

wobei sich die verschiedenen kantonalen Vorschriften <strong>in</strong> fast je<strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>sicht beträchtlich unterscheiden. Mit Ausnahme des Kantons<br />

Schwyz erheben alle Kantone Erbschafts- und/o<strong>der</strong> Schenkungssteuern,<br />

wenn <strong>der</strong> Erblasser o<strong>der</strong> Schenkende E<strong>in</strong>wohner des<br />

betreffenden Kantons war bzw. ist o<strong>der</strong> wenn im betreffenden<br />

Kanton liegende Immobilien übertragen werden.<br />

Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze s<strong>in</strong>d zumeist progressiv<br />

und basieren auf dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem<br />

Erblasser o<strong>der</strong> Schenkenden und dem Begünstigten und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Höhe des dem Begünstigten zufliessenden Betrags. Ehegatten<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen Kantonen von <strong>der</strong> Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

befreit, <strong>in</strong> den meisten gilt dies auch <strong>für</strong> direkte Nachkommen.<br />

10.4 Verrechnungssteuer<br />

(Quellensteuer).<br />

Die Verrechnungssteuer auf Bundesebene ist e<strong>in</strong>e Quellensteuer<br />

und wird auf dem Bruttobetrag von Ausschüttungen schweizerischer<br />

Unternehmen, auf Erträge von Anleihen und ähnlichen<br />

Schuldtiteln von schweizerischen Emittenten sowie auf bestimmte<br />

Ausschüttungen von Erträgen <strong>in</strong>ländischer Anlagefonds und Z<strong>in</strong>szahlungen<br />

auf E<strong>in</strong>lagen bei <strong>Schweiz</strong>er Bank<strong>in</strong>stituten erhoben.<br />

Auch Lotteriegew<strong>in</strong>ne und Versicherungsleistungen unterliegen<br />

<strong>der</strong> Verrechnungssteuer.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en ist <strong>der</strong> Schuldner <strong>für</strong> die Steuer haftbar und muss<br />

den fälligen Quellensteuerbetrag ungeachtet dessen e<strong>in</strong>behalten,<br />

ob <strong>der</strong> Empfänger vollständig o<strong>der</strong> teilweise rückerstattungsberechtigt<br />

ist. E<strong>in</strong>e Rückerstattung ist nur möglich, wenn die<br />

betreffenden E<strong>in</strong>künfte <strong>für</strong> E<strong>in</strong>kommens-/Gew<strong>in</strong>nsteuerzwecke<br />

ordnungsgemäss deklariert wurden. Ziel dieser Regelung ist es,<br />

die Umgehung von Steuern zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Für <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ansässige juristische Personen erfolgt die Rückerstattung <strong>der</strong> Verrechnungssteuer<br />

auf dem Wege e<strong>in</strong>er tatsächlichen Rückzahlung,<br />

während sie bei natürlichen Personen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Gutschrift mit<br />

<strong>der</strong> Gesamtsteuerschuld im Rahmen des regulären Besteuerungsverfahrens<br />

verrechnet wird.<br />

Für nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässige Steuerpflichtige stellt die<br />

Verrechnungssteuer e<strong>in</strong>e endgültige Steuerlast dar. Auf <strong>der</strong> Basis<br />

e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ternationalen Doppelbesteuerungsabkommens o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

bilateralen Vertrages zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> und dem Land, <strong>in</strong> welchem<br />

<strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Erträge se<strong>in</strong>en Wohnsitz hat, kann jedoch<br />

e<strong>in</strong>e teilweise o<strong>der</strong> vollständige Steuererstattung gewährt werden.<br />

Es ist ferner anzumerken, dass <strong>für</strong> bestimmte Dividendenausschüttungen<br />

unter entsprechenden Voraussetzungen e<strong>in</strong> Meldeverfahren<br />

anstelle des Abzugs an <strong>der</strong> Quelle und des Rückerstattungsverfahrens<br />

zur Anwendung kommen kann.<br />

10.4.1 Inländische Steuersätze<br />

Der auf Dividendenausschüttungen e<strong>in</strong>schliesslich verdeckten<br />

Gew<strong>in</strong>nausschüttungen und Z<strong>in</strong>szahlungen auf Anleihen und<br />

anleiheähnlichen Schuld<strong>in</strong>strumenten sowie auf Z<strong>in</strong>szahlungen<br />

von Banken o<strong>der</strong> bankähnlichen Instituten an Nichtbanken angewandte<br />

Steuersatz beträgt 35 %. Auf Z<strong>in</strong>szahlungen <strong>für</strong> gewöhnliche<br />

Firmenkreditverträge, welche die entsprechenden Voraussetzungen<br />

erfüllen, wird ke<strong>in</strong>e Verrechnungssteuer erhoben. Sofern<br />

von steuerpflichtigen natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen <strong>in</strong><br />

96 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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