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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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6.1.3 Vorgehen bei Visumpflicht<br />

1. Visumpflichtige Personen reichen das Visumgesuch bei <strong>der</strong><br />

<strong>für</strong> ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung<br />

e<strong>in</strong>. Dem Antrag s<strong>in</strong>d das Reisedokument sowie auf<br />

Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Reisezweck<br />

belegen. Auf den Homepages <strong>der</strong> Vertretungen f<strong>in</strong>den sich<br />

detaillierte Informationen zu den verlangten Unterlagen sowie<br />

die entsprechenden Antragsformulare. Alle Unterlagen, Briefe<br />

o<strong>der</strong> Besche<strong>in</strong>igungen, die nicht <strong>in</strong> Deutsch, Französisch,<br />

Italienisch o<strong>der</strong> Englisch abgefasst s<strong>in</strong>d, müssen übersetzt<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

2. Verlangt die Auslandvertretung e<strong>in</strong>e Verpflichtungserklärung,<br />

füllt die ausländische Besucher<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ausländische Besucher<br />

das entsprechende Formular aus und unterbreitet dieses<br />

<strong>der</strong> Garant<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Garanten.<br />

3. Die Garant<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Garant ergänzt und unterzeichnet das<br />

Formular und sendet dieses mit den nötigen Unterlagen an<br />

die zuständige kantonale o<strong>der</strong> kommunale Behörde.<br />

4. Die Verpflichtungserklärung wird von <strong>der</strong> zuständigen kantonalen<br />

o<strong>der</strong> kommunalen Behörde kontrolliert und <strong>in</strong> das<br />

Zentrale Migrations<strong>in</strong>formationssystem aufgenommen.<br />

5. Das Ergebnis <strong>der</strong> Kontrolle wird <strong>der</strong> Auslandvertretung ohne<br />

Verzug mitgeteilt. Sie entscheidet über die Visumerteilung.<br />

Falls das Visum verweigert wird, kann man beim Bundesamt <strong>für</strong><br />

Migration e<strong>in</strong>e kostenpflichtige Verfügung verlangen und diese<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht<br />

<strong>in</strong> Bern anfechten.<br />

Visumantragsformular<br />

www.bfm.adm<strong>in</strong>.ch<br />

Sprachen: dt., engl., franz., it., span., port., russ., ch<strong>in</strong>.<br />

6.2 Aufenthalt und Nie<strong>der</strong>lassung.<br />

Aufenthalts- und Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligungen werden von den<br />

kantonalen Migrationsämtern ausgestellt. Aufenthalte bis drei Monate<br />

s<strong>in</strong>d nicht bewilligungspflichtig, alle an<strong>der</strong>en schon. Je nach<br />

Art <strong>der</strong> Bewilligung kann e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit aufgenommen<br />

werden. Auslän<strong>der</strong>, die sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhalten, erhalten<br />

e<strong>in</strong>en Auslän<strong>der</strong>ausweis, <strong>der</strong> die Art <strong>der</strong> erteilten Bewilligung<br />

festhält.<br />

6.2.1 Bewilligungstypen<br />

Abb. 21: Bewilligungstypen<br />

Ausweis L (violett):<br />

Ausweis B (grau):<br />

Ausweis C (grün):<br />

Ausweis G (braun):<br />

Ausweis F (hellblau):<br />

Ausweis N (dunkelblau):<br />

Ausweis Ci (rot):<br />

Ausweis S (hellblau):<br />

Für die Ausübung e<strong>in</strong>er kurzfristigen Erwerbstätigkeit sowie <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e vorübergehende Aufenthalte<br />

Für Aufenthalter (Auslän<strong>der</strong>, die sich <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en bestimmten Zweck längerfristig mit o<strong>der</strong> ohne<br />

Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhalten)<br />

Für Nie<strong>der</strong>gelassene (Auslän<strong>der</strong>, denen nach e<strong>in</strong>em Aufenthalt von fünf o<strong>der</strong> zehn Jahren <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> die Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt)<br />

Für Grenzgänger<strong>in</strong>nen und Grenzgänger (Auslän<strong>der</strong>, die ihren Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> ausländischen<br />

Grenzzone haben und <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> benachbarten Grenzzone <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d)<br />

Für vorläufig aufgenommene Auslän<strong>der</strong><strong>in</strong>nen und Auslän<strong>der</strong>. Dieser Ausweis wird von den kantonalen<br />

Behörden gestützt auf e<strong>in</strong>e Verfügung des Bundesamtes <strong>für</strong> Migration ausgestellt<br />

Für Asylsuchende. Dieser Ausweis wird von den kantonalen Behörden gestützt auf den Entscheid<br />

des Bundesamtes <strong>für</strong> Migration ausgestellt<br />

Dieser Ausweis wird von den kantonalen Behörden <strong>für</strong> erwerbstätige Ehepartner und K<strong>in</strong><strong>der</strong> von<br />

Angehörigen ausländischer Vertretungen o<strong>der</strong> <strong>in</strong>tergouvernementaler Organisationen (IO) ausgestellt<br />

Für Schutzbedürftige. Dieser Ausweis wird von den kantonalen Behörden gestützt auf den Entscheid<br />

des Bundesamtes <strong>für</strong> Migration ausgestellt<br />

Quelle: Bundesamt <strong>für</strong> Migration BFM<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010<br />

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