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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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esteht, langfristige Beteiligungen an an<strong>der</strong>en Gesellschaften zu<br />

halten und zu verwalten. Darüber h<strong>in</strong>aus müssen entwe<strong>der</strong> die<br />

Beteiligungen o<strong>der</strong> die Erträge aus den Beteiligungen (Dividendene<strong>in</strong>künfte<br />

o<strong>der</strong> Kapitalgew<strong>in</strong>ne) längerfristig m<strong>in</strong>destens zwei<br />

Drittel <strong>der</strong> gesamten Aktiven o<strong>der</strong> Erträge ausmachen.<br />

E<strong>in</strong>e diese Voraussetzungen erfüllende Hold<strong>in</strong>ggesellschaft ist<br />

von sämtlichen kantonalen/kommunalen Gew<strong>in</strong>nsteuern befreit;<br />

e<strong>in</strong>e Ausnahme bilden Erträge aus <strong>Schweiz</strong>er Immobilien, die <strong>der</strong><br />

Besteuerung nach Abzug des üblichen Hypothekenaufwandes<br />

auf solche Immobilien unterliegen. In <strong>der</strong> Regel liegt <strong>der</strong> effektive<br />

Steuersatz e<strong>in</strong>er Hold<strong>in</strong>g bei 7,83 % (d.h. dem Steuersatz <strong>der</strong><br />

direkten Bundessteuer) vor Berücksichtigung des Beteiligungsabzugs<br />

auf qualifizierenden Dividenden und Kapitalgew<strong>in</strong>nen.<br />

Auf kantonaler/kommunaler Steuerebene f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e reduzierte<br />

Kapitalsteuer Anwendung.<br />

B) Gemischte (Handels-)Gesellschaften<br />

Die Kantone haben zwar unterschiedliche Bezeichnungen gewählt,<br />

im <strong>in</strong>ternationalen Kontext wird dieser Steuerstatus jedoch<br />

meistens als Steuerstatus <strong>der</strong> «gemischten (Handels-)Gesellschaft»<br />

bezeichnet.<br />

E<strong>in</strong>e gemischte Gesellschaft kann e<strong>in</strong>e gewisse Geschäftstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausüben. In <strong>der</strong> Regel müssen jedoch m<strong>in</strong>destens<br />

80 % <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte aus <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit im Ausland<br />

erzielt werden (d.h. maximal 20 % <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte dürfen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> generiert werden). Viele Kantone for<strong>der</strong>n darüber h<strong>in</strong>aus,<br />

dass m<strong>in</strong>destens 80 % <strong>der</strong> Kosten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> im<br />

Ausland ausgeübten Geschäftstätigkeit stehen.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Gesellschaft die oben genannten Kriterien erfüllt,<br />

kann sie e<strong>in</strong>e steuerliche Behandlung gemäss den nachfolgend<br />

dargelegten Vorschriften beantragen.<br />

• qualifizierende Erträge aus Beteiligungen (e<strong>in</strong>schliesslich Dividenden,<br />

Kapitalgew<strong>in</strong>nen und Gew<strong>in</strong>nen aus Neubewertung)<br />

s<strong>in</strong>d befreit;<br />

• sonstige E<strong>in</strong>künfte aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> werden zum ordentlichen<br />

Tarif besteuert;<br />

• ausländische E<strong>in</strong>künfte unterliegen auf kantonaler/kommunaler<br />

Ebene e<strong>in</strong>er Teilbesteuerung, die von <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübten<br />

Geschäftstätigkeit abhängt;<br />

• <strong>der</strong> geschäftsmässig begründete Aufwand, <strong>der</strong> mit bestimmten<br />

Erträgen und E<strong>in</strong>künften <strong>in</strong> wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

steht, ist abzugsfähig. Verluste auf Beteiligungen können<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nur mit steuerbaren Beteiligungserträgen (d.h.<br />

Erträgen, die nicht steuerfrei erzielt werden) verrechnet werden;<br />

• es f<strong>in</strong>den ermässigte Kapitalsteuersätze Anwendung.<br />

10.1.3 Kapitalsteuer<br />

Nur die Kantone erheben e<strong>in</strong>e jährliche Kapitalsteuer auf kantonaler/kommunaler<br />

Steuerebene. Massgeblich <strong>für</strong> die Berechnung<br />

<strong>der</strong> Kapitalsteuer ist grundsätzlich das Nettoeigenkapital <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

(d.h. Grund- o<strong>der</strong> Stammkapital, zusätzlich e<strong>in</strong>bezahltes<br />

Kapital, gesetzliche und sonstige Reserven, e<strong>in</strong>behaltene Gew<strong>in</strong>ne).<br />

Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst bei Gesellschaften<br />

auch sämtliche Rückstellungen, die als Abzüge <strong>für</strong> Steuerzwecke<br />

nicht anerkannt wurden, und alle sonstigen stillen Reserven<br />

sowie Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die nach den <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> geltenden<br />

Fremdf<strong>in</strong>anzierungsvorschriften wirtschaftlich als Eigenkapital<br />

angesehen werden. E<strong>in</strong>ige Kantone sehen sogar e<strong>in</strong>e Anrechnung<br />

<strong>der</strong> kantonalen Gew<strong>in</strong>nsteuer an die Kapitalsteuer vor.<br />

Die Steuersätze s<strong>in</strong>d von Kanton zu Kanton verschieden und<br />

hängen vom Steuerstatus <strong>der</strong> Gesellschaft ab. Die Spanne lag<br />

2009 zwischen 0,0010 und 0,5288 % bei Gesellschaften, die <strong>der</strong><br />

ordentlichen Besteuerung unterliegen, sowie zwischen 0,0010<br />

und 0,4028 % bei steuerlich privilegierten Gesellschaften.<br />

10.1.4 Steuervergünstigungen<br />

Die <strong>Schweiz</strong> setzt steuerliche Anreize sowohl auf Bundes- als<br />

auch auf Kantonsebene. Festzuhalten ist jedoch, dass steuerliche<br />

Anreize auf Bundesebene nur <strong>in</strong> ausdrücklich def<strong>in</strong>ierten Regionen<br />

gewährt werden können.<br />

Bundesebene<br />

Die Bundesregierung hat wenig zentralisierte und/o<strong>der</strong> wirtschaftlich<br />

schwächere Regionen festgelegt, die berechtigt s<strong>in</strong>d,<br />

Unternehmensanreize e<strong>in</strong>schliesslich teilweiser o<strong>der</strong> vollständiger<br />

Steuererleichterung bei <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nsteuer während höchstens<br />

zehn Jahren zu gewähren (siehe Kapitel 14.5).<br />

Steuererleichterungen s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> Investitionsprojekte vorgesehen,<br />

die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Schaffung neuer<br />

produktionsnaher Arbeitsplätze, ke<strong>in</strong>e Wettbewerbs situation zu<br />

bestehenden Unternehmen usw.<br />

92 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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