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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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Betragen die E<strong>in</strong>nahmen e<strong>in</strong>es Steuersubjekts (Umsatz aus<br />

steuerbaren Warenlieferungen und Dienstleistungen) im Jahr<br />

weniger als CHF 100’000 (bei Sportvere<strong>in</strong>en und geme<strong>in</strong>nützigen<br />

Institutionen CHF 150’000), ist es von <strong>der</strong> Steuerpflicht befreit.<br />

Es besteht allerd<strong>in</strong>gs die Möglichkeit, auf die Befreiung von <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht zu verzichten. Mit <strong>der</strong> Registrierung bei <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />

Steuerverwaltung erhält <strong>der</strong> Steuerpflichtige e<strong>in</strong>e<br />

sechsstellige Mehrwertsteuer-Registrierungsnummer.<br />

10.5.2 Steuerbare Leistungen<br />

Mehrwertsteuer wird auf folgende Arten von Leistungen erhoben:<br />

1. Lieferung von Waren <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (e<strong>in</strong>schliesslich<br />

Liechtenste<strong>in</strong>), 2. Erbr<strong>in</strong>gen von Dienstleistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

(e<strong>in</strong>schliesslich Liechtenste<strong>in</strong>), 3. Bezug von Dienstleistungen<br />

(und gewissen Inlandlieferungen) von Unternehmen mit Sitz im<br />

Ausland im Wert von über CHF 10’000 pro Jahr und 4. Import von<br />

Waren.<br />

Gewisse <strong>für</strong> Leistungsempfänger im Ausland erbrachte Dienstleistungen<br />

(sowie <strong>der</strong> Export von Waren und Lieferung von Waren<br />

im Ausland) werden bei voller Vorsteuererstattung nicht bzw. mit<br />

e<strong>in</strong>em Steuersatz von 0 % besteuert. Die Lieferung von Waren im<br />

mehrwertsteuerlichen S<strong>in</strong>n ist nicht auf Warenlieferungen gemäss<br />

schweizerischem Handelsrecht beschränkt. Das Mehrwertsteuergesetz<br />

nennt e<strong>in</strong>e Reihe von Geschäftsvorfällen, die im mehrwertsteuerlichen<br />

S<strong>in</strong>n als Warenlieferungen gelten, beispielsweise die<br />

Wartung von Masch<strong>in</strong>en, die Vermietung o<strong>der</strong> Verleasung von<br />

Gegenständen, <strong>der</strong> Handel mit Elektrizität usw.<br />

10.5.3 Steuerbarer Betrag<br />

Die Basis <strong>für</strong> die Berechnung des Steuerbetrags <strong>für</strong> die Lieferung<br />

von Waren und das Erbr<strong>in</strong>gen von Dienstleistungen ist das<br />

da<strong>für</strong> vere<strong>in</strong>barte bzw. vere<strong>in</strong>nahmte Bruttoentgelt (als Bar- o<strong>der</strong><br />

Sachleistung). Die Vorsteuer, d.h. die beim Erwerb von Waren und<br />

Dienstleistungen gezahlte Steuer, kann abgezogen werden. In <strong>der</strong><br />

Konsequenz wird nur <strong>der</strong> Mehrwert besteuert (Netto-Allphasensteuer-Pr<strong>in</strong>zip).<br />

10.5.4 Steuersätze<br />

Der Standardsatz beträgt 7,6 % (8 % ab 1. Januar 2011) <strong>für</strong> jede<br />

steuerbare Warenlieferung o<strong>der</strong> Dienstleistung. Für Beherbergungsleistungen<br />

gilt e<strong>in</strong> ermässigter Satz von 3,6 % (3,8 % ab<br />

1. Januar 2011). Bestimmte Arten von Waren und Dienstleistungen<br />

zur Deckung bestimmter Grundbedürfnisse, z.B. Wasserversorgungsleistungen,<br />

Nahrungsmittel und nicht alko holische Getränke,<br />

Vieh, Geflügel, Fische, Getreide und Säme reien, Bücher<br />

und Zeitungen, Dienstleistungen nicht gewerblicher Radio- und<br />

Fernsehgesellschaften usw. unterliegen e<strong>in</strong>em reduzierten Satz<br />

von 2,4 % (2,5 % ab 1. Januar 2011).<br />

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bietet ferner e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes<br />

Mehrwertsteuerverfahren <strong>für</strong> kle<strong>in</strong>e Unternehmen mit<br />

e<strong>in</strong>em Umsatz von nicht mehr als CHF 5 Millionen und e<strong>in</strong>er<br />

Steuerschuld von nicht mehr als CHF 100’000 pro Jahr an. Diese<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmen können sich da<strong>für</strong> entscheiden, die Mehrwertsteuer<br />

auf Basis e<strong>in</strong>es pauschalisierten Steuersatzes abzurechnen,<br />

<strong>der</strong> niedriger als <strong>der</strong> Standardsatz von 7,6 % ist, wenn<br />

sie da<strong>für</strong> auf das normale Verfahren zum Geltendmachen von<br />

Vorsteuer verzichten, die sonst von <strong>der</strong> auf die Umsätze erhobenen<br />

Mehrwertsteuer abgezogen würde (Vorsteuerabzug). Diese<br />

vere<strong>in</strong>fachte Besteuerungsmethode muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr<br />

beibehalten werden, und – im Gegensatz zu den vierteljährlichen<br />

Abrechnungen im Normalfall – es muss nur zweimal jährlich e<strong>in</strong>e<br />

Mehrwertsteuererklärung e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

10.5.5 Steuerausnahmen<br />

Das Gesetz unterscheidet zwischen <strong>der</strong> Befreiung und <strong>der</strong><br />

Ausnahme von Umsätzen von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer. In beiden<br />

Fällen wird ke<strong>in</strong>e Mehrwertsteuer erhoben, es besteht jedoch e<strong>in</strong><br />

Unterschied <strong>in</strong> Bezug auf die Vorsteuer.<br />

Bei Umsätzen, die von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer ausgenommen s<strong>in</strong>d,<br />

ist ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug <strong>für</strong> die Steuern möglich, die im Rahmen<br />

des Generierens von mehrwertsteuerausgenommenen Umsätzen<br />

zu zahlen s<strong>in</strong>d. Von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer ausgenommen s<strong>in</strong>d<br />

Leistungen <strong>in</strong> den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport,<br />

Soziales, die meisten Bank- und Versicherungsleistungen, die<br />

Vermietung und <strong>der</strong> Verkauf von Immobilien sowie Umsätze aus<br />

Glücksspielen und Lotterien. Es besteht jedoch <strong>für</strong> die meisten<br />

dieser ausgenommenen Umsätze die Möglichkeit, <strong>für</strong> <strong>der</strong>en freiwillige<br />

Versteuerung zu optieren. Diese Option ist jedoch <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>für</strong> Bank- und Versicherungsumsätze nicht möglich.<br />

Im Gegensatz zu den von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer ausgenommenen<br />

Leistungen ist bei den steuerbefreiten Leistungen e<strong>in</strong> Vorsteuerabzug<br />

<strong>für</strong> sämtliche Steuern möglich, die im Rahmen des<br />

Generierens <strong>der</strong> betreffenden Umsätze zu entrichten s<strong>in</strong>d (echte<br />

Befreiung). E<strong>in</strong>e steuerbefreite Leistung ist z.B. <strong>der</strong><br />

Export von Waren (siehe Kapitel 10.5.7).<br />

Nicht <strong>der</strong> Mehrwertsteuer unterliegen Leistungen im Ausland.<br />

Derartige Umsätze s<strong>in</strong>d im Allgeme<strong>in</strong>en das Ergebnis <strong>in</strong>ternationaler<br />

Geschäftsmodelle. E<strong>in</strong> typisches Beispiel hier<strong>für</strong> wäre e<strong>in</strong>e<br />

98 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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