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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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7.4 Rechtliche Aspekte:<br />

Baubewilligung.<br />

Bauten und Anlagen dürfen nur mit e<strong>in</strong>er Bewilligung <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde errichtet o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden. Das Bauvorhaben<br />

muss <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem Zonenplan <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de entsprechen,<br />

hat aber zudem weitere Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen, die sich etwa<br />

aus dem Baurecht und dem Umweltschutz (Wasser, Luft, Abfall,<br />

Lärm) ergeben o<strong>der</strong> die im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen Gesundheit<br />

und <strong>der</strong> Sicherheit zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

Das Baubewilligungsverfahren dauert durchschnittlich drei Mona<br />

te. Das E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>es Baugesuches ist grundsätzlich e<strong>in</strong><br />

standardisierter Prozess. Neben den Projektplänen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

des Bauvorhabens e<strong>in</strong>e Reihe von weiteren Formularen<br />

und Nachweisen e<strong>in</strong>zureichen. Es liegt im Interesse des Bauherrn,<br />

möglichst schnell e<strong>in</strong>e rechtsgültige Baubewilligung zu erhalten,<br />

da er während <strong>der</strong> Planungs- und Baubewilligungsphase die<br />

F<strong>in</strong>anzierungskosten zu tragen hat. Das typische Baubewilligungsverfahren<br />

glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> vier Phasen:<br />

1. Information <strong>der</strong> Behörden, Beratung<br />

2. E<strong>in</strong>reichung des Baugesuches, Vorprüfung, zusätzliche Abklärungen<br />

(Umweltverträglichkeitsprüfungen, Denkmalschutz<br />

usw.)<br />

3. Prüfung, Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit (Publikation und<br />

Aussteckung des Baugespanns), Erteilung <strong>der</strong> Baubewilligung<br />

(<strong>in</strong>klusive Auflagen, Fristen)<br />

4. Rekursfrist, Baufreigabe<br />

7.5 Rechtliche Aspekte:<br />

Grundstückerwerb durch<br />

Personen im Ausland.<br />

Der Erwerb von Grundstücken <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ist durch Personen<br />

im Ausland gesetzlich beschränkt. Der Bewilligungspflicht unterliegen<br />

jedoch grundsätzlich nur <strong>der</strong> Erwerb von Ferienwohnungen<br />

und Wohneigentum, das nicht selber genutzt wird. Somit können<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> lebende Auslän<strong>der</strong> Wohn- und Gewerbeliegenschaften<br />

frei erwerben.<br />

Die Aufhebung des entsprechenden Gesetzes, des Bundesgesetzes<br />

über den Erwerb von Grundstücken durch Personen<br />

im Ausland («Lex Koller»), ist zurzeit <strong>in</strong> Beratung im Parlament.<br />

Vorläufig unterliegt <strong>der</strong> Erwerb von Grundstücken durch Personen<br />

im Ausland allerd<strong>in</strong>gs noch den nachfolgend beschriebenen<br />

E<strong>in</strong>schränkungen.<br />

7.5.1 Bewilligungsfrei<br />

Folgende Personengruppen können bewilligungsfrei Grundstücke<br />

erwerben:<br />

Der Erwerb von Grundstücken <strong>für</strong> den Wohnungsbau unterliegt<br />

den Bestimmungen, die <strong>in</strong> Kapitel 7.5 ausgeführt werden.<br />

Baugesuch und Baubewilligung<br />

www.ch.ch<br />

Suchbegriff: Baugesuch<br />

Sprachen: dt., engl., franz., it.<br />

64 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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