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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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Abb. 28: Marktpreise <strong>für</strong> Mietwohnungen, 4. Quartal 2008<br />

Nettomieten <strong>in</strong> CHF pro Quadratmeter Hauptnutzfläche und Jahr (Median)<br />

quote beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> rund 40 %. Beson<strong>der</strong>s hoch ist sie<br />

bei Familien mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, bei älteren Personen sowie bei hohen<br />

E<strong>in</strong>kommensklassen.<br />

Ist das richtige Wohnobjekt e<strong>in</strong>mal gefunden, gilt es, den Kaufvertrag<br />

abzuschliessen. Basis des Immobilienkaufs ist <strong>der</strong> notariell<br />

aufgesetzte und beurkundete Vertrag. Er verpflichtet den Verkäufer<br />

zur Übertragung des Eigentums und den Käufer zur Zahlung<br />

des vere<strong>in</strong>barten Kaufpreises. Der Vertrag beschreibt zudem die<br />

Liegenschaft, regelt den Term<strong>in</strong> zur Übertragung o<strong>der</strong> auch die<br />

Sicherstellung e<strong>in</strong>er Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer.<br />

Es ist ratsam, vor <strong>der</strong> Vertragsunterzeichnung im Grundbuch<br />

nachzulesen, welche Rechte und Lasten mit dem Grundstück<br />

verbunden s<strong>in</strong>d, auf dem das Wohnobjekt steht o<strong>der</strong> zu stehen<br />

kommen soll. Mit Interessensnachweis s<strong>in</strong>d die detaillierten Inforüber<br />

220.–<br />

200.– bis 220.–<br />

180.– bis 200.–<br />

160.– bis 180.–<br />

140.– bis 160.–<br />

unter 140.–<br />

Quelle: Wüest & Partner<br />

mationen auf dem zuständigen Grundbuchamt als kostenpflichtiger<br />

Grundbuchauszug erhältlich. Die E<strong>in</strong>tragungen im Grundbuch<br />

s<strong>in</strong>d unterschiedlich komplex. Während e<strong>in</strong> Wegrecht auch <strong>für</strong><br />

den Laien e<strong>in</strong>fach zu verstehen ist, wird es beim Baurecht o<strong>der</strong><br />

bei Regelungen rund um das Stockwerkeigentum wesentlich<br />

komplizierter. In diesen Fällen ist <strong>der</strong> Beizug e<strong>in</strong>es Experten unter<br />

Umständen s<strong>in</strong>nvoll; auch <strong>der</strong> beurkundende Notar selbst kann<br />

weitergehende Auskünfte erteilen. Der stets öffentlich zu beurkundende<br />

Kaufvertrag bildet das eigentliche Grundgeschäft und<br />

damit die Voraussetzung <strong>für</strong> den nachfolgenden Grundbuche<strong>in</strong>trag.<br />

Erst mit dem Grundbuche<strong>in</strong>trag geht das Eigentum an<br />

e<strong>in</strong>em Grundstück auf den Käufer über. E<strong>in</strong> zentrales Grundbuch<br />

existiert nicht, geführt werden diese von den Kantonen unter<br />

Oberaufsicht des Bundesamtes <strong>für</strong> Justiz.<br />

62 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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