06.11.2013 Aufrufe

Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dauer ausgeglichen werden. Dies setzt jedoch die Zustimmung<br />

von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Bei leitenden Angestellten<br />

ist es zudem zusätzlich möglich, die Überstunden generell<br />

durch den Normallohn abgelten zu lassen.<br />

Überzeitarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit<br />

überschritten wird. Nach dem Arbeitsgesetz darf die Überzeit <strong>für</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten.<br />

Sie darf im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht mehr als 170 Stunden<br />

(bei wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden<br />

(bei 50 Stunden) betragen. Überzeitarbeit ist, wenn sie nicht <strong>in</strong>nert<br />

bestimmter Frist durch Freizeit ausgeglichen wird, zw<strong>in</strong>gend mit<br />

e<strong>in</strong>em Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen.<br />

Im Gegensatz zu vielen europäischen Län<strong>der</strong>n ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

die Zustimmung e<strong>in</strong>er Arbeitnehmervertretung bei <strong>der</strong> Leistung<br />

von Überstunden o<strong>der</strong> Überzeit nicht nötig. Es muss <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> genannten Zeitgrenzen auch ke<strong>in</strong>e behördliche Bewilligung<br />

e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

8.4.3 Tages- und Abendarbeit<br />

Die Arbeit von 6 bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20<br />

bis 23 Uhr als Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit s<strong>in</strong>d bewilligungsfrei.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs kann Abendarbeit vom Arbeitgeber erst nach<br />

Anhörung <strong>der</strong> Arbeitnehmervertretung o<strong>der</strong>, wenn es ke<strong>in</strong>e solche<br />

gibt, nach Anhörung <strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer e<strong>in</strong>geführt<br />

werden. Mit dieser Regelung ist es möglich, e<strong>in</strong>en Zweischichtbetrieb<br />

ohne behördliche Bewilligung e<strong>in</strong>zuführen. Die Arbeitszeit<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmers muss mit E<strong>in</strong>schluss <strong>der</strong> Pausen<br />

und <strong>der</strong> Überzeit <strong>in</strong>nerhalb von 14 Stunden liegen.<br />

Abb. 39: Tages-, Abend- und Nachtzeitraum<br />

6 Uhr 20 Uhr 23 Uhr<br />

N<br />

Tag<br />

Abend N<br />

Max. 14 Std.<br />

B<br />

17 Std. bewilligungsfrei<br />

B<br />

N = Nachtzeitraum B = Bewilligungspflichtig<br />

Quelle: Staatssekretariat <strong>für</strong> Wirtschaft SECO<br />

8.4.4 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen<br />

Wird die Leistung von Nachtarbeit nötig, bedarf es e<strong>in</strong>er behördlichen<br />

Bewilligung. Für vorübergehende Nachtarbeit ist e<strong>in</strong><br />

Lohnzuschlag von 25 % zu bezahlen. Bei dauern<strong>der</strong> o<strong>der</strong> regelmässig<br />

wie<strong>der</strong>kehren<strong>der</strong> Nachtarbeit besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e Kompensation von 10 % <strong>der</strong> Zeit, die während <strong>der</strong> Nachtarbeit<br />

geleistet wurde. Diese Ausgleichsruhezeit ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres zu gewähren. Ke<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e Zeitkompensation<br />

besteht, wenn die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer<br />

e<strong>in</strong>schliesslich <strong>der</strong> Pausen sieben Stunden nicht überschreitet<br />

o<strong>der</strong> wenn die Person, die Nachtarbeit leistet, nur <strong>in</strong> vier Nächten<br />

pro Woche beschäftigt wird.<br />

Als Sonntag gilt die Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonn tag<br />

23 Uhr. Abgesehen von Spezialbestimmungen <strong>für</strong> bestimmte Betriebe<br />

ist <strong>für</strong> die Arbeit an diesen Tagen ebenfalls e<strong>in</strong>e behördliche<br />

Bewilligung nötig. Den Sonntagen wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nur e<strong>in</strong> Feiertag<br />

gleichgestellt – <strong>der</strong> 1. August (Nationalfeiertag). Die Kantone<br />

können maximal acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen<br />

gleichstellen. Davon zu unterscheiden s<strong>in</strong>d die gesetzlich anerkannten<br />

öffentlichen Ruhetage: Zwar gelten <strong>für</strong> diese Tage meist<br />

die gleichen Regelungen wie <strong>für</strong> den Sonntagen gleichgestellte<br />

Feiertage, die gesetzlichen Grundlagen da<strong>für</strong> wurden allerd<strong>in</strong>gs<br />

vom Kanton o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de festgelegt und können daher<br />

<strong>in</strong> Details von den Vorschriften <strong>für</strong> Sonntage abweichen.<br />

8.4.5 Ferien und Feiertage<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat e<strong>in</strong> Recht auf m<strong>in</strong>destens<br />

vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (Jugendliche bis zum<br />

20. Altersjahr: fünf Wochen), davon m<strong>in</strong>destens zwei Wochen<br />

zusammenhängend. Auch Teilzeitangestellte haben e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf bezahlte Ferien, und zwar im Verhältnis <strong>der</strong> geleisteten<br />

Arbeitszeit. Die Ferien müssen bezogen werden und können nicht<br />

durch Geldleistungen abgegolten werden. E<strong>in</strong> weitergehen<strong>der</strong><br />

Ferienanspruch besteht von Gesetzes wegen nicht. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

s<strong>in</strong>d Erhöhungen <strong>in</strong> den Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen.<br />

In <strong>der</strong> Regel wird ab dem 50. Altersjahr e<strong>in</strong> Ferienanspruch von<br />

25 Tagen e<strong>in</strong>geräumt. Während <strong>der</strong> Ferien wird <strong>der</strong> Lohn genau<br />

gleich wie während <strong>der</strong> Arbeitsleistung ausbezahlt. E<strong>in</strong> zusätzliches<br />

Urlaubsgeld, wie dies <strong>in</strong> den EU-Staaten häufig <strong>in</strong> Tarifverträgen<br />

vorgesehen ist, kennt die <strong>Schweiz</strong> nicht.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010<br />

73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!