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Handbuch für Investoren. Unternehmensansiedlung in der Schweiz.

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Soziale Sicherheit<br />

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6.4.3 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von<br />

Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen<br />

Bürger von Län<strong>der</strong>n ausserhalb des EU-15/EFTA-Raumes sowie<br />

vor<strong>der</strong>hand aus den beiden jüngsten EU-Mitgliedlän<strong>der</strong>n Bulgarien<br />

und Rumänien benötigen <strong>in</strong> jedem Fall e<strong>in</strong>e Arbeits- und<br />

Aufenthaltsgenehmigung. Sie unterstehen zwar weiterh<strong>in</strong> den<br />

bisherigen Zulassungsvorschriften (Inlän<strong>der</strong>vorrang, Lohnkontrolle,<br />

Kont<strong>in</strong>gente), aber ihre Mobilität wird im Interesse <strong>der</strong> Arbeitsmarktflexibilität<br />

entscheidend verbessert: Inhaber e<strong>in</strong>er Daueraufenthaltsbewilligung<br />

können Arbeitsplatz und Beruf wechseln<br />

sowie e<strong>in</strong>e selbständige Tätigkeit im ganzen Land ohne spezielle<br />

Bewilligung ausüben. In wichtigen Fällen können auch Inhaber<br />

e<strong>in</strong>er Kurzzeitbewilligung bei e<strong>in</strong>em Arbeitgeber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />

Kanton tätig se<strong>in</strong>.<br />

Studien weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätig zu se<strong>in</strong>. Im Interesse <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>er Wirtschaft ist es schliesslich, dass auch nur vorübergehend<br />

hier tätige Auslän<strong>der</strong> ihre Familie nachziehen können und<br />

dass Partner bzw. K<strong>in</strong><strong>der</strong> von Inhabern e<strong>in</strong>er Dauerbewilligung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> angestellt o<strong>der</strong> freiberuflich tätig se<strong>in</strong> können.<br />

Die wichtigsten Regelungen:<br />

• Aufenthaltsbewilligung B: In <strong>der</strong> Regel auf e<strong>in</strong> Jahr befristet.<br />

Stellen- und Kantonswechsel mit Bewilligung möglich, Quellenbesteuerung,<br />

Kont<strong>in</strong>gente. (Gewisse Ausnahmen: z.B. Ehegatten<br />

von <strong>Schweiz</strong>er Bürgern s<strong>in</strong>d <strong>Schweiz</strong>ern gleichgestellt)<br />

• Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung C: Bezüglich Arbeitsmarkt den<br />

<strong>Schweiz</strong>er Bürgern gleichgestellt, ke<strong>in</strong>e Quellenbesteuerung<br />

• Grenzgängerbewilligung: Stellenwechsel mit Bewilligung möglich,<br />

Kantonswechsel nicht möglich, Quellenbesteuerung<br />

• Kurzaufenthaltsbewilligung L: Stellen- und Kantonswechsel<br />

nicht möglich, Quellenbesteuerung<br />

• Stagiairebewilligung: Maximal 18 Monate, nur <strong>für</strong> Weiterbildungsaufenthalte<br />

junger Berufsleute<br />

• Asylsuchende: Arbeitsbewilligung e<strong>in</strong>en Monat nach E<strong>in</strong>reichen<br />

e<strong>in</strong>es Asylgesuches. Stellenwechsel mit Bewilligung möglich,<br />

Kantonswechsel nicht. Quellenbesteuerung, 10 % des Lohns<br />

werden als Sicherheit zurückbehalten<br />

• Ka<strong>der</strong>transfer: Unentbehrliche Führungskräfte dürfen sich<br />

gemäss General Agreement on Trade <strong>in</strong> Services (GATS) <strong>für</strong> drei<br />

Jahre <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhalten. Die Bewilligung kann um e<strong>in</strong><br />

Jahr verlängert werden<br />

Die Kontroll- und Sorgfaltspflicht liegt beim Arbeitgeber. Er muss<br />

also da<strong>für</strong> sorgen, dass e<strong>in</strong>(e) ausländische(r) Mitarbeitende(r)<br />

über die Berechtigung zum Stellenantritt verfügt. Um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>reisebewilligung<br />

zu erhalten, muss e<strong>in</strong> Arbeitgeber beweisen,<br />

dass es nicht möglich war, <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e geeignete Kraft zu<br />

f<strong>in</strong>den, und dass die Ausbildung e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er geeigneten Mitarbeitenden<br />

<strong>in</strong>nert nützlicher Frist nicht durchzuführen war.<br />

Priorität geniessen hoch qualifizierte und spezialisierte Berufstätige<br />

sowie Unternehmer und Führungskräfte, anerkannte Wissenschafter<br />

und Kulturschaffende, Angestellte von <strong>in</strong>ternational<br />

tätigen Konzernen und Schlüsselpersonen mit <strong>in</strong>ternationalen<br />

Geschäftsverb<strong>in</strong>dungen. Dadurch sollen <strong>der</strong> wirtschaftliche,<br />

wissenschaftliche und kulturelle Austausch geför<strong>der</strong>t sowie <strong>der</strong><br />

Transfer von Entscheidungsträgern und Spezialisten <strong>in</strong>ternationaler<br />

Unternehmen unterstützt werden. Insbeson<strong>der</strong>e soll es auch<br />

qualifizierten Wissenschaftern möglich se<strong>in</strong>, nach Abschluss ihrer<br />

Erwerbstätigkeit Nicht-EU/EFTA-Bürgern<br />

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Suchbegriff: Arbeitsbewilligung Nicht-EU/EFTA<br />

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56 <strong>Handbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Investoren</strong> 2010

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