Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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I. Vereinsgründung<br />
Zur Eintragung in das Vereinsregister ist von dem Vorstand auch jede Änderung<br />
des Vorstands anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urk<strong>und</strong>e über die<br />
Änderung beizufügen (§ 67 BGB).<br />
Nach § 64 BGB sind bei der Eintragung des Vereins der Name <strong>und</strong> der Sitz des<br />
Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands im<br />
Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht<br />
des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend<br />
von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 BGB regeln (Mehrheit der erschienenen<br />
Vorstandsmitglieder), sind gleichfalls einzutragen. Dem Verein wird das<br />
Registergericht die Eintragung mitteilen <strong>und</strong> die Urschrift der Satzung mit der<br />
Bescheinigung der Eintragung versehen zurückgeben. Die Abschrift verbleibt mit<br />
den übrigen Schriftstücken beim Registergericht.<br />
Das Registergericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte<br />
Blatt zu veröffentlichen (§ 66 Abs. 1 BGB). Das Vereinsregister ist öffentlich<br />
<strong>und</strong> kann von jedermann eingesehen werden. Es genießt aber keinen öffentlichen<br />
Glauben wie das Gr<strong>und</strong>buch, sondern nur eine sog. negative Publizität hinsichtlich<br />
des Erlöschens von Vorstandsämtern (§ 68 BGB). Das heißt, ein Dritter braucht sich<br />
im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs eine Änderung des Vorstands nicht<br />
entgegenhalten zu lassen, wenn sie nicht eingetragen ist.<br />
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist<br />
(wirtschaftlicher Verein), erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung .<br />
(§ 22 BGB).<br />
Neben den rechtsfähigen Vereinen können auch nichtrechtsfähige Vereine (§ 54<br />
BGB) gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dem nichtrechtsfähigen Verein fehlt die<br />
Rechtsfähigkeit, weil er nicht in das Vereinsregister eingetragen ist.<br />
Weitere Hinweise zur Vereinsgründung können Sie der Broschüre „Rechtsinformationen<br />
für Vereine“ (Stand: 3. Auflage, Oktober 2002) entnehmen, die vom<br />
Ministerium der Justiz herausgegeben wird. Diese Broschüre ist auch Bestandteil<br />
der Internet-Präsentation dieses Ministeriums (www.mj.sachsen-anhalt.de).