Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
➪ Verluste des steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss zumindest kostendeckend<br />
arbeiten. Er darf nicht dauerhaft Verluste erwirtschaften, weil für deren<br />
Ausgleich dann nur noch solche Mittel in Betracht kämen, die gesetzlich für die<br />
Verwendung zu steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken vorgesehen sind. Mit<br />
der Verwendung von gemeinnützigkeitsrechtlich geb<strong>und</strong>enen Mitteln des ideellen<br />
Vereinsbereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen),<br />
Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus Zweckbetrieben für die<br />
Abdeckung von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
wird gr<strong>und</strong>sätzlich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen, was den Verlust<br />
der Steuerbegünstigung des Vereins zur Folge hat.<br />
Für die Frage, ob Verluste vorliegen, ist nicht auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern auf das zusammengefasste<br />
Ergebnis aller vom Verein unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe (sog. einheitlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb) abzustellen. Die Gewinne <strong>und</strong> Verluste der einzelnen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind somit zu verrechnen. Ergibt sich<br />
danach noch ein Gewinn, ist der in dem einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb angefallene Verlust gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.<br />
Verbleibt danach aber noch ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen<br />
Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den<br />
sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind.<br />
Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch<br />
das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen.<br />
Ein nach ertragsteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann auch dann für die Gemeinnützigkeit<br />
des Vereins unschädlich sein, wenn dieser Verlust auf Abschreibungen von<br />
Wirtschaftsgütern beruht, die zwar für den ideellen Bereich angeschafft wurden,<br />
aber zur besseren Kapazitätsauslastung <strong>und</strong> Mittelbeschaffung auch für wirtschaftliche<br />
Zwecke eingesetzt werden. Entsprechendes gilt für Verluste, die durch andere<br />
Aufwendungen (z. B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen marktüblichen Lohn) entstehen.<br />
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