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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

➪ Verluste des steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss zumindest kostendeckend<br />

arbeiten. Er darf nicht dauerhaft Verluste erwirtschaften, weil für deren<br />

Ausgleich dann nur noch solche Mittel in Betracht kämen, die gesetzlich für die<br />

Verwendung zu steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken vorgesehen sind. Mit<br />

der Verwendung von gemeinnützigkeitsrechtlich geb<strong>und</strong>enen Mitteln des ideellen<br />

Vereinsbereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen),<br />

Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus Zweckbetrieben für die<br />

Abdeckung von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

wird gr<strong>und</strong>sätzlich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen, was den Verlust<br />

der Steuerbegünstigung des Vereins zur Folge hat.<br />

Für die Frage, ob Verluste vorliegen, ist nicht auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern auf das zusammengefasste<br />

Ergebnis aller vom Verein unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe (sog. einheitlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb) abzustellen. Die Gewinne <strong>und</strong> Verluste der einzelnen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind somit zu verrechnen. Ergibt sich<br />

danach noch ein Gewinn, ist der in dem einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb angefallene Verlust gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.<br />

Verbleibt danach aber noch ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen<br />

Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den<br />

sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind.<br />

Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch<br />

das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen.<br />

Ein nach ertragsteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann auch dann für die Gemeinnützigkeit<br />

des Vereins unschädlich sein, wenn dieser Verlust auf Abschreibungen von<br />

Wirtschaftsgütern beruht, die zwar für den ideellen Bereich angeschafft wurden,<br />

aber zur besseren Kapazitätsauslastung <strong>und</strong> Mittelbeschaffung auch für wirtschaftliche<br />

Zwecke eingesetzt werden. Entsprechendes gilt für Verluste, die durch andere<br />

Aufwendungen (z. B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen marktüblichen Lohn) entstehen.<br />

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