Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Beispiel:<br />
Einnahmen eines steuerbegünstigten Vereins aus<br />
Sportlichen Veranstaltungen<br />
Werbung <strong>und</strong> Getränkeverkauf<br />
Verein A 10 000 8 5 000 8<br />
Verein B 20 000 8 25 000 8<br />
Verein C 25 000 8 40 000 8<br />
Verein D 35 000 8 2 500 8<br />
42<br />
Steuerliche Behandlung, wenn auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />
nicht verzichtet worden ist:<br />
Verein A: Da die Zweckbetriebsgrenze nicht überschritten wird, stellen die<br />
sportlichen Veranstaltungen einen Zweckbetrieb dar. Mögliche Gewinne aus<br />
der Werbung <strong>und</strong> dem Getränkeverkauf unterliegen nicht der Körperschaft<strong>und</strong><br />
Gewerbesteuer, weil die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht die<br />
Besteuerungsgrenze überschreiten.<br />
Verein B: Wie beim Verein A. Da es sich bei den sportlichen Veranstaltungen<br />
um einen Zweckbetrieb handelt, ist es ohne Bedeutung, dass die Einnahmen<br />
aus allen Betrieben zusammen höher als 30 678 8 sind.<br />
Verein C: Die sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb <strong>und</strong> unterliegen<br />
deshalb nicht der Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer. Die Einnahmen<br />
aus der Werbung <strong>und</strong> dem Getränkeverkauf übersteigen zusammen die<br />
Besteuerungsgrenze. Der genaue Überschuss daraus muss ermittelt werden<br />
<strong>und</strong> unterliegt der Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer.<br />
Verein D: Die sportlichen Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb, weil die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze<br />
überschreiten. Dadurch ist zugleich auch die Besteuerungsgrenze überschritten<br />
(Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
insgesamt 37 500 8). Der Verein muss den Überschuss aus allen Betrieben ermitteln<br />
<strong>und</strong> versteuern.