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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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XV. Steuerabzug für Bauleistungen<br />

• die Gegenleistung (also das Entgelt inklusive Umsatzsteuer) an den jeweiligen<br />

Leistenden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5 000 € nicht übersteigen<br />

wird. Die Freigrenze von 5 000 € erhöht sich auf 15 000 €, wenn der Verein<br />

ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringt. Erbringt der<br />

Verein neben den umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen auch andere, ggf.<br />

nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze oder hat er zur Umsatzsteuer<br />

optiert, gilt insgesamt nur die Freigrenze von 5 000 €.<br />

Zur Prüfung, ob die Freigrenzen nicht überschritten werden, sind die im gesamten<br />

Kalenderjahr für Bauleistungen an denselben Leistenden zu erbringenden Zahlungen<br />

(Gegenleistungen) des Vereins sowie die voraussichtlich für Bauleistungen an diesen<br />

Leistenden noch zu erbringenden Zahlungen zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Wird die Gegenleistung für ein Bauwerk erbracht, das nur teilweise unternehmerisch<br />

genutzt wird, bezieht sich die Freigrenze nur auf Gegenleistungen für den unternehmerisch<br />

genutzten Teil des Bauwerkes.<br />

Ist der Steuerabzug vorzunehmen, hat der Verein mit dem Leistenden über den<br />

einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem Leistenden einen<br />

Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:<br />

• Name <strong>und</strong> Anschrift des Leistenden,<br />

• Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum <strong>und</strong> Zahlungstag,<br />

• Höhe des Steuerabzugs,<br />

• Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.<br />

Zum Zweck der Abrechnung genügt es, wenn der Verein dem Leistenden den dafür<br />

vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt.<br />

Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, muss der Verein<br />

unter Umständen damit rechnen, für den nicht oder zu niedrig abgeführten<br />

Abzugsbetrag in Haftung genommen zu werden.<br />

Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.<br />

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