Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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V. Umsatzsteuer<br />
2.. Die Verwendung eines dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordneten<br />
Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt<br />
hat, für Zwecke, die außerhalb dieses Bereichs liegen.<br />
3... Die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Verein für<br />
Zwecke, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs des Vereins liegen. Auch<br />
diese Leistungen fallen unter den Begriff der unentgeltlichen Wertabgaben.<br />
Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen .<br />
z. B. an die Mitglieder des Vereins unterliegen deshalb auch dann der Umsatzsteuer,<br />
wenn die Vereinsmitglieder hierfür kein Entgelt entrichten.<br />
2. Steuerfreie Umsätze<br />
Bei Vereinen kommen Steuerbefreiungen insbesondere für folgende Umsätze in<br />
Betracht:<br />
• Umsätze, die unter das Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz (Gr<strong>und</strong>stücksveräußerung)<br />
oder das Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriegesetz fallen.<br />
• Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden <strong>und</strong> Räumen in<br />
Gebäuden einschließlich der damit verb<strong>und</strong>enen üblichen Nebenleistungen wie<br />
z. B. Heizung <strong>und</strong> Wasser. Werden im Rahmen einer Vermietung oder Verpachtung<br />
von Gr<strong>und</strong>stücken auch sog. Betriebsvorrichtungen mitvermietet, so ist die darauf<br />
entfallende Miete oder Pacht steuerpflichtig. Wird die Vereinsgaststätte einschließlich<br />
Einrichtung verpachtet, ist die ggf. im Schätzungswege zu ermittelnde<br />
anteilige Pacht für die Einrichtung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. .<br />
.<br />
Werden dagegen Sportanlagen vermietet (z. B. Schwimmbäder, Schießstände, Kegelbahnen,<br />
Tennishallen, Golfplätze, Squashhallen, Turnhallen), ist eine einheitliche<br />
Leistung eigener Art anzunehmen, die vollständig der Umsatzsteuer unterliegt. In<br />
diesen Fällen wird nicht zwischen steuerfreier Gr<strong>und</strong>stücksvermietung <strong>und</strong> steuerpflichtiger<br />
Überlassung von Betriebsvorrichtungen unterschieden.<br />
• Durchführung bestimmter Veranstaltungen oder Gewährung bestimmter Leistungen<br />
auf kulturellem, sportlichem oder erzieherischem Gebiet (z. B. wissenschaftliche<br />
Vorträge, Erteilung von Musik- oder Sportunterricht – gleichgültig, ob für<br />
Vereinsmitglieder oder nicht).<br />
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