15.11.2013 Aufrufe

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

V. Umsatzsteuer<br />

2.. Die Verwendung eines dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordneten<br />

Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt<br />

hat, für Zwecke, die außerhalb dieses Bereichs liegen.<br />

3... Die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Verein für<br />

Zwecke, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs des Vereins liegen. Auch<br />

diese Leistungen fallen unter den Begriff der unentgeltlichen Wertabgaben.<br />

Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen .<br />

z. B. an die Mitglieder des Vereins unterliegen deshalb auch dann der Umsatzsteuer,<br />

wenn die Vereinsmitglieder hierfür kein Entgelt entrichten.<br />

2. Steuerfreie Umsätze<br />

Bei Vereinen kommen Steuerbefreiungen insbesondere für folgende Umsätze in<br />

Betracht:<br />

• Umsätze, die unter das Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz (Gr<strong>und</strong>stücksveräußerung)<br />

oder das Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriegesetz fallen.<br />

• Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden <strong>und</strong> Räumen in<br />

Gebäuden einschließlich der damit verb<strong>und</strong>enen üblichen Nebenleistungen wie<br />

z. B. Heizung <strong>und</strong> Wasser. Werden im Rahmen einer Vermietung oder Verpachtung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken auch sog. Betriebsvorrichtungen mitvermietet, so ist die darauf<br />

entfallende Miete oder Pacht steuerpflichtig. Wird die Vereinsgaststätte einschließlich<br />

Einrichtung verpachtet, ist die ggf. im Schätzungswege zu ermittelnde<br />

anteilige Pacht für die Einrichtung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. .<br />

.<br />

Werden dagegen Sportanlagen vermietet (z. B. Schwimmbäder, Schießstände, Kegelbahnen,<br />

Tennishallen, Golfplätze, Squashhallen, Turnhallen), ist eine einheitliche<br />

Leistung eigener Art anzunehmen, die vollständig der Umsatzsteuer unterliegt. In<br />

diesen Fällen wird nicht zwischen steuerfreier Gr<strong>und</strong>stücksvermietung <strong>und</strong> steuerpflichtiger<br />

Überlassung von Betriebsvorrichtungen unterschieden.<br />

• Durchführung bestimmter Veranstaltungen oder Gewährung bestimmter Leistungen<br />

auf kulturellem, sportlichem oder erzieherischem Gebiet (z. B. wissenschaftliche<br />

Vorträge, Erteilung von Musik- oder Sportunterricht – gleichgültig, ob für<br />

Vereinsmitglieder oder nicht).<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!