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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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VII. Gr<strong>und</strong>steuer<br />

VII.<br />

Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Inländischer Gr<strong>und</strong>besitz eines steuerbegünstigten Vereins ist von der Gr<strong>und</strong>steuer<br />

befreit, wenn er unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks<br />

dient. Gr<strong>und</strong>steuerfrei sind z. B. die Sporthalle <strong>und</strong> die Umkleideräume eines<br />

Sportvereins sowie die Schutzhütte eines Wandervereins. Eine Gr<strong>und</strong>steuerbefreiung<br />

ist aber z. B. ausgeschlossen, wenn der Gr<strong>und</strong>besitz zu Wohnzwecken genutzt wird,<br />

einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient oder land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlich genutzt wird. Zur land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nutzung<br />

zählt auch die Nutzung als Kleingartenland. Ist der Gr<strong>und</strong>besitz als unbebautes<br />

Gr<strong>und</strong>stück bewertet, besteht Gr<strong>und</strong>steuerpflicht, solange er nicht für steuerbegünstigte<br />

Zwecke herangezogen wird.<br />

Die Gr<strong>und</strong>steuerbefreiung für von steuerbegünstigten Vereinen genutzten Gr<strong>und</strong>besitz<br />

muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Befreiung kann<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die Zeit ab Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende<br />

Befreiung setzt voraus, dass noch keine rechtskräftige Festsetzung des Gr<strong>und</strong>steuermessbetrages<br />

vorliegt <strong>und</strong> dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen<br />

ist.<br />

Das Finanzamt stellt die Einheitswerte fest <strong>und</strong> wendet darauf die sog. Messzahl<br />

an. Die Gemeinde erlässt anschließend nach Anwendung ihres Hebesatzes den<br />

Gr<strong>und</strong>steuerbescheid. Bei Mietwohngr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Einfamilienhäusern, für die<br />

kein Einheitswert festgestellt wird, erlässt die Gemeinde einen Gr<strong>und</strong>steuerbescheid<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Selbstberechnung des Steuerschuldners. In diesen Fällen<br />

entscheidet die Gemeinde über die Steuerpflicht.<br />

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