Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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VII. Gr<strong>und</strong>steuer<br />
VII.<br />
Gr<strong>und</strong>steuer<br />
Inländischer Gr<strong>und</strong>besitz eines steuerbegünstigten Vereins ist von der Gr<strong>und</strong>steuer<br />
befreit, wenn er unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks<br />
dient. Gr<strong>und</strong>steuerfrei sind z. B. die Sporthalle <strong>und</strong> die Umkleideräume eines<br />
Sportvereins sowie die Schutzhütte eines Wandervereins. Eine Gr<strong>und</strong>steuerbefreiung<br />
ist aber z. B. ausgeschlossen, wenn der Gr<strong>und</strong>besitz zu Wohnzwecken genutzt wird,<br />
einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient oder land- <strong>und</strong><br />
forstwirtschaftlich genutzt wird. Zur land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nutzung<br />
zählt auch die Nutzung als Kleingartenland. Ist der Gr<strong>und</strong>besitz als unbebautes<br />
Gr<strong>und</strong>stück bewertet, besteht Gr<strong>und</strong>steuerpflicht, solange er nicht für steuerbegünstigte<br />
Zwecke herangezogen wird.<br />
Die Gr<strong>und</strong>steuerbefreiung für von steuerbegünstigten Vereinen genutzten Gr<strong>und</strong>besitz<br />
muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Befreiung kann<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die Zeit ab Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende<br />
Befreiung setzt voraus, dass noch keine rechtskräftige Festsetzung des Gr<strong>und</strong>steuermessbetrages<br />
vorliegt <strong>und</strong> dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen<br />
ist.<br />
Das Finanzamt stellt die Einheitswerte fest <strong>und</strong> wendet darauf die sog. Messzahl<br />
an. Die Gemeinde erlässt anschließend nach Anwendung ihres Hebesatzes den<br />
Gr<strong>und</strong>steuerbescheid. Bei Mietwohngr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Einfamilienhäusern, für die<br />
kein Einheitswert festgestellt wird, erlässt die Gemeinde einen Gr<strong>und</strong>steuerbescheid<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Selbstberechnung des Steuerschuldners. In diesen Fällen<br />
entscheidet die Gemeinde über die Steuerpflicht.<br />
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