15.11.2013 Aufrufe

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

XIII. Zuwendungen<br />

(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />

tet wird. Nach den Erfahrungen spricht allerdings eine (widerlegbare) Vermutung<br />

dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder regelmäßig ohne .<br />

Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Ist der Anspruch unter der Bedingung<br />

des Verzichts eingeräumt worden, liegt keine steuerbegünstigte Spende vor.<br />

Freiwillig sind Spenden, wenn sie ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung<br />

hergegeben werden. Sie können aber auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung<br />

beruhen, wenn z. B. der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung<br />

zugesagt hat. Nicht freiwillig werden beispielsweise Zahlungen anlässlich der<br />

Einstellung eines Strafverfahrens, aufgr<strong>und</strong> einer Bewährungsauflage oder in<br />

Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben geleistet. In diesen Fällen darf keine<br />

Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.<br />

Unentgeltlich ist eine Spende, wenn sie nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils<br />

gegeben wird. Die Spende darf keinen - auch nicht teilweisen - Entgeltcharakter<br />

haben. Die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts in einen steuerlich abziehbaren<br />

Spendenteil <strong>und</strong> ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig.<br />

Deshalb sind etwa Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen,<br />

für Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken<br />

keine abzugsfähigen Spenden.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte<br />

Vereine steuerlich abgezogen werden. Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die<br />

aufgr<strong>und</strong> der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied<br />

erhoben werden. Aufnahmegebühren <strong>und</strong> Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge<br />

behandelt. Ob Mitgliedsbeiträge steuerlich abgezogen werden dürfen, hängt davon<br />

ab, welche Zwecke ein steuerbegünstigter Verein fördert.<br />

• Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Vereine, die mildtätige, kirchliche, religiöse,<br />

wissenschaftliche <strong>und</strong> die als besonders förderungswürdig anerkannten<br />

gemeinnützigen Zwecke laut Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (s.<br />

unter XVI. Anlage 3) fördern, dürfen steuerlich abgezogen werden.<br />

• Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Vereine, die ausschließlich steuerbegünstigte<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV<br />

fördern oder mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern, von denen mindestens<br />

einer unter Abschnitt B fällt, sind steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig. Dadurch<br />

wird verhindert, dass Mitgliedsbeiträge abgezogen werden, die überwiegend<br />

der Finanzierung von Leistungen an Mitglieder bzw. in erster Linie der eigenen<br />

Freizeitgestaltung dienen.<br />

73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!