Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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XIII. Zuwendungen<br />
(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />
tet wird. Nach den Erfahrungen spricht allerdings eine (widerlegbare) Vermutung<br />
dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder regelmäßig ohne .<br />
Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Ist der Anspruch unter der Bedingung<br />
des Verzichts eingeräumt worden, liegt keine steuerbegünstigte Spende vor.<br />
Freiwillig sind Spenden, wenn sie ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung<br />
hergegeben werden. Sie können aber auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung<br />
beruhen, wenn z. B. der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung<br />
zugesagt hat. Nicht freiwillig werden beispielsweise Zahlungen anlässlich der<br />
Einstellung eines Strafverfahrens, aufgr<strong>und</strong> einer Bewährungsauflage oder in<br />
Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben geleistet. In diesen Fällen darf keine<br />
Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.<br />
Unentgeltlich ist eine Spende, wenn sie nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils<br />
gegeben wird. Die Spende darf keinen - auch nicht teilweisen - Entgeltcharakter<br />
haben. Die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts in einen steuerlich abziehbaren<br />
Spendenteil <strong>und</strong> ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig.<br />
Deshalb sind etwa Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen,<br />
für Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken<br />
keine abzugsfähigen Spenden.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte<br />
Vereine steuerlich abgezogen werden. Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die<br />
aufgr<strong>und</strong> der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied<br />
erhoben werden. Aufnahmegebühren <strong>und</strong> Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge<br />
behandelt. Ob Mitgliedsbeiträge steuerlich abgezogen werden dürfen, hängt davon<br />
ab, welche Zwecke ein steuerbegünstigter Verein fördert.<br />
• Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Vereine, die mildtätige, kirchliche, religiöse,<br />
wissenschaftliche <strong>und</strong> die als besonders förderungswürdig anerkannten<br />
gemeinnützigen Zwecke laut Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (s.<br />
unter XVI. Anlage 3) fördern, dürfen steuerlich abgezogen werden.<br />
• Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Vereine, die ausschließlich steuerbegünstigte<br />
Zwecke im Sinne des Abschnitts B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV<br />
fördern oder mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern, von denen mindestens<br />
einer unter Abschnitt B fällt, sind steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig. Dadurch<br />
wird verhindert, dass Mitgliedsbeiträge abgezogen werden, die überwiegend<br />
der Finanzierung von Leistungen an Mitglieder bzw. in erster Linie der eigenen<br />
Freizeitgestaltung dienen.<br />
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