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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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V. Umsatzsteuer<br />

Der Verein kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum<br />

wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein<br />

Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 6 136 8 ergibt. In diesem Fall ist bis<br />

zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten<br />

Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Verein für<br />

dieses Kalenderjahr.<br />

Der Verein hat unabhängig davon, ob bzw. für welchen Zeitraum er Voranmeldungen<br />

abzugeben hat, eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben, in der er die<br />

zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt,<br />

selbst zu berechnen hat.<br />

9. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

Auch der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt der Umsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb liegt vor, wenn der Verein einen Gegenstand aus einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt <strong>und</strong> der erworbene Gegenstand dabei in das<br />

Inland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Transport durch den Lieferer<br />

oder den Erwerber veranlasst wird. Zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs sind außer Unternehmen auch alle juristischen Personen verpflichtet, die<br />

nicht Unternehmer sind oder einen Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.<br />

Rechtsfähige Vereine unterliegen daher sowohl mit ihren steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als auch mit ihrem ideellen Bereich der Pflicht<br />

zur Erwerbsbesteuerung (Beispiel: Ein nicht gemeinnütziger Segelflug-Club e. V. in<br />

Magdeburg kauft bei einem französischen Hersteller ein Segelflugzeug zum Preis von<br />

30 000 8 netto. Das Flugzeug wird anschließend von Frankreich nach Magdeburg<br />

überführt. Der Verein hat den Erwerb des Flugzeugs in Deutschland mit 16 %<br />

(= 4 800 8) zu besteuern. Hinweis: Der Verein hat wegen des Erwerbs auch dann eine<br />

Voranmeldung <strong>und</strong> eine Steuererklärung abzugeben, wenn er außer diesem keine<br />

weiteren Umsätze getätigt hat.)<br />

Soweit ein rechtsfähiger Verein für seinen nichtunternehmerischen Bereich innergemeinschaftlich<br />

erwirbt, ist die Erwerbsbesteuerung nur durchzuführen, wenn<br />

der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe den Betrag von<br />

12 500 8 entweder im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat oder im laufenden<br />

Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen wird (Erwerbsschwelle). Diese gilt<br />

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