15.11.2013 Aufrufe

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

ne Mittel, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden<br />

sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt<br />

werden, muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Nebenrechnung nachgewiesen<br />

werden. Wie eine solche Mittelverwendungsrechnung durchgeführt werden kann,<br />

ist beispielhaft unter XVI. Anlage 4 dargestellt.<br />

Sollte der Verein gegen den Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen,<br />

kann ihm das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung<br />

der Mittel setzen. Falls der Verein die Frist unbeachtet lässt, führt dies zum Verlust<br />

der Gemeinnützigkeit. Der Verein wird dann mit seinen Einkünften bzw. seinem<br />

Vermögen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze steuerpflichtig. Auch<br />

kann der Verein dann einem Spender nicht mehr die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

seiner Zuwendungen vermitteln.<br />

Die Vergabe von Darlehn aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur unter engen<br />

Voraussetzungen zulässig. Die Vergabe von Darlehn aus diesen Mitteln ist<br />

dann unschädlich, wenn damit selbst unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke<br />

verwirklicht werden. Die Darlehnsvergabe muss sich von einer gewerbsmäßigen<br />

Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt<br />

als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z. B. Zinslosigkeit oder<br />

Zinsverbilligung).<br />

Beispiele:<br />

Eine Körperschaft vergibt im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbegünstigten<br />

Zwecke<br />

• Darlehn im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur Ablösung<br />

von Bankschulden;<br />

• Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehn<br />

oder<br />

• Darlehn an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten.<br />

Die Vergabe von Darlehn aus zeitnah zu verwendenden Mitteln an andere Körperschaften<br />

ist unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 AO (s. unter II. 7.) zulässig,<br />

wenn die andere Körperschaft die darlehnsweise erhaltenen Mittel unmittelbar<br />

für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe Mittelverwendung<br />

vorgeschriebenen Frist verwendet.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!