Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
ne Mittel, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden<br />
sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten<br />
Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt<br />
werden, muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Nebenrechnung nachgewiesen<br />
werden. Wie eine solche Mittelverwendungsrechnung durchgeführt werden kann,<br />
ist beispielhaft unter XVI. Anlage 4 dargestellt.<br />
Sollte der Verein gegen den Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen,<br />
kann ihm das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung<br />
der Mittel setzen. Falls der Verein die Frist unbeachtet lässt, führt dies zum Verlust<br />
der Gemeinnützigkeit. Der Verein wird dann mit seinen Einkünften bzw. seinem<br />
Vermögen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze steuerpflichtig. Auch<br />
kann der Verein dann einem Spender nicht mehr die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
seiner Zuwendungen vermitteln.<br />
Die Vergabe von Darlehn aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur unter engen<br />
Voraussetzungen zulässig. Die Vergabe von Darlehn aus diesen Mitteln ist<br />
dann unschädlich, wenn damit selbst unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke<br />
verwirklicht werden. Die Darlehnsvergabe muss sich von einer gewerbsmäßigen<br />
Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt<br />
als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z. B. Zinslosigkeit oder<br />
Zinsverbilligung).<br />
Beispiele:<br />
Eine Körperschaft vergibt im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbegünstigten<br />
Zwecke<br />
• Darlehn im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur Ablösung<br />
von Bankschulden;<br />
• Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehn<br />
oder<br />
• Darlehn an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten.<br />
Die Vergabe von Darlehn aus zeitnah zu verwendenden Mitteln an andere Körperschaften<br />
ist unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 AO (s. unter II. 7.) zulässig,<br />
wenn die andere Körperschaft die darlehnsweise erhaltenen Mittel unmittelbar<br />
für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe Mittelverwendung<br />
vorgeschriebenen Frist verwendet.<br />
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