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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Beispiel:<br />

Ein steuerbegünstigter Verein veräußert ein Gr<strong>und</strong>stück, das er im Wege der<br />

Schenkung erworben hatte. .<br />

Das Gr<strong>und</strong>stück gehört gr<strong>und</strong>sätzlich zum nicht zeitnah zu verwendenden<br />

Vermögen des Vereins. Durch die Veräußerung wird nur Vermögen umgeschichtet.<br />

Der Veräußerungserlös unterliegt daher ebenfalls nicht der zeitnahen<br />

Verwendungspflicht.<br />

➪ Bildung von Rücklagen<br />

Vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es weitere Ausnahmen, die in<br />

§ 58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO geregelt sind.<br />

Nach § 58 Nr. 6 AO ist die Bildung folgender zweckgeb<strong>und</strong>ener Rücklagen zulässig:<br />

• Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecks (z. B. für die Errichtung einer Sportanlage<br />

durch einen Sportverein);<br />

• Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) in<br />

Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum (sog. Betriebsmittelrücklage).<br />

Die Bildung dieser Rücklagen ist nur zulässig, wenn die Mittel für bestimmte - die<br />

steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende - Vorhaben angesammelt<br />

werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Kann<br />

der Zeitraum bis zur Verwendung der Mittel noch nicht konkret angegeben werden,<br />

ist eine Rücklagenbildung nur dann zulässig, wenn das zur Durchführung eines<br />

bestimmten Vorhabens notwendig ist, die Durchführung des Vorhabens glaubhaft<br />

<strong>und</strong> bei den finanziellen Verhältnissen des Vereins in einem angemessenen<br />

Zeitraum möglich ist.<br />

Nach § 58 Nr. 7a AO darf ein Verein höchstens ein Drittel des Überschusses der<br />

Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.<br />

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