Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigter Verein veräußert ein Gr<strong>und</strong>stück, das er im Wege der<br />
Schenkung erworben hatte. .<br />
Das Gr<strong>und</strong>stück gehört gr<strong>und</strong>sätzlich zum nicht zeitnah zu verwendenden<br />
Vermögen des Vereins. Durch die Veräußerung wird nur Vermögen umgeschichtet.<br />
Der Veräußerungserlös unterliegt daher ebenfalls nicht der zeitnahen<br />
Verwendungspflicht.<br />
➪ Bildung von Rücklagen<br />
Vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es weitere Ausnahmen, die in<br />
§ 58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO geregelt sind.<br />
Nach § 58 Nr. 6 AO ist die Bildung folgender zweckgeb<strong>und</strong>ener Rücklagen zulässig:<br />
• Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecks (z. B. für die Errichtung einer Sportanlage<br />
durch einen Sportverein);<br />
• Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) in<br />
Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum (sog. Betriebsmittelrücklage).<br />
Die Bildung dieser Rücklagen ist nur zulässig, wenn die Mittel für bestimmte - die<br />
steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende - Vorhaben angesammelt<br />
werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Kann<br />
der Zeitraum bis zur Verwendung der Mittel noch nicht konkret angegeben werden,<br />
ist eine Rücklagenbildung nur dann zulässig, wenn das zur Durchführung eines<br />
bestimmten Vorhabens notwendig ist, die Durchführung des Vorhabens glaubhaft<br />
<strong>und</strong> bei den finanziellen Verhältnissen des Vereins in einem angemessenen<br />
Zeitraum möglich ist.<br />
Nach § 58 Nr. 7a AO darf ein Verein höchstens ein Drittel des Überschusses der<br />
Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.<br />
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