Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Beispielhaft werden in § 52 Abs. 2 AO die wichtigsten gemeinnützigen Zwecke aufgeführt:<br />
1 die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung, Bildung <strong>und</strong> Erziehung,<br />
Kunst <strong>und</strong> Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe,<br />
des Umwelt-, Landschafts- <strong>und</strong> Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,<br />
2 die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitswesens,<br />
des Wohlfahrtswesens <strong>und</strong> des Sports. Schach gilt als Sport,<br />
3 die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich<br />
des Gr<strong>und</strong>gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die<br />
nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die<br />
auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,<br />
4 die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des<br />
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht<br />
<strong>und</strong> des Faschings, der Soldaten- <strong>und</strong> Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens,<br />
des Modellflugs <strong>und</strong> des H<strong>und</strong>esports.<br />
Gemeinnützig können auch Betätigungen sein, die den in Nr. 1 - 2 aufgeführten ähnlich<br />
sind. Das sind insbesondere die Zwecke, die zusätzlich zu den in Nr. 1 - 2 genannten<br />
als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind<br />
(Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, s. unter XVI. Anlage 3).<br />
Der Sport als gemeinnütziger Zweck erfordert als wesentliches Element die körperliche<br />
Ertüchtigung. Schach gilt nur kraft gesetzlicher Fiktion als Sport. Außerdem<br />
sind Modellflug, Amateurfunk <strong>und</strong> H<strong>und</strong>esport kraft ausdrücklicher gesetzlicher<br />
Regelung nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO als gemeinnützig anerkannt.<br />
Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports ist nur<br />
dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn diese Freizeitaktivitäten<br />
in gleichem Maße wie die in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitgestaltungen<br />
geeignet sind, die Allgemeinheit auf materiellem oder geistigem Gebiet zu fördern.<br />
Die Förderung des Baus <strong>und</strong> Betriebs von Schiffs-, Auto- <strong>und</strong> Eisenbahnmodellen<br />
ist in diesem Sinne vergleichbar mit der Förderung des Modellflugs <strong>und</strong> deshalb<br />
als gemeinnütziger Zweck anzuerkennen. Nicht gemeinnützig ist die Förderung von<br />
Freizeitaktivitäten, die keinem der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke vergleichbar<br />
sind (z. B. Skat, Bridge, Briefmarkensammeln).<br />
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