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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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V. Umsatzsteuer<br />

5. Kleinunternehmerregelung<br />

Für viele Vereine kommt die Vergünstigung für Kleinunternehmer in Betracht. Nach<br />

dieser Regelung wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Bruttoumsätze<br />

(ohne innergemeinschaftliche Erwerbe, aber einschließlich unentgeltlicher<br />

Wertabgaben; vgl. unter V. 1.) im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 8 nicht<br />

überstiegen haben <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 8 nicht<br />

übersteigen werden.<br />

Der unter die Kleinunternehmerregelung fallende Verein darf keine Umsatzsteuer<br />

gesondert in Rechnung stellen <strong>und</strong> hat auch keinen Vorsteuerabzug.<br />

Der Verein kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem<br />

Finanzamt verzichten (Option). Die Besteuerung erfolgt dann nach den allgemeinen<br />

Regelungen. An seine Verzichtserklärung ist der Verein für mindestens fünf Jahre<br />

geb<strong>und</strong>en. Ein Verzicht kann für den Verein sinnvoll sein, wenn sich z. B. infolge hoher<br />

Investitionen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener hoher Vorsteuern Erstattungsansprüche<br />

gegenüber dem Finanzamt ergeben.<br />

6. Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />

Das Entstehen <strong>und</strong> die Höhe der Umsatzsteuer sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht davon abhängig,<br />

ob <strong>und</strong> ggf. in welcher Höhe das für die Leistung vereinbarte Entgelt bereits<br />

vereinnahmt worden ist. Die Steuer entsteht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,<br />

in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.<br />

Für kleinere Unternehmer besteht die Möglichkeit, zur sog. Ist-Besteuerung zu<br />

optieren. Das Finanzamt kann gemäß § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein<br />

Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht<br />

mehr als 250 000 8 betragen hat, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten,<br />

sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.<br />

Bis zum 31.12.2009 gilt diese Regelung gemäß § 20 Abs. 2 UStG mit der Maßgabe,<br />

dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz ein Finanzamt<br />

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist<br />

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