Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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V. Umsatzsteuer<br />
5. Kleinunternehmerregelung<br />
Für viele Vereine kommt die Vergünstigung für Kleinunternehmer in Betracht. Nach<br />
dieser Regelung wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Bruttoumsätze<br />
(ohne innergemeinschaftliche Erwerbe, aber einschließlich unentgeltlicher<br />
Wertabgaben; vgl. unter V. 1.) im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 8 nicht<br />
überstiegen haben <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 8 nicht<br />
übersteigen werden.<br />
Der unter die Kleinunternehmerregelung fallende Verein darf keine Umsatzsteuer<br />
gesondert in Rechnung stellen <strong>und</strong> hat auch keinen Vorsteuerabzug.<br />
Der Verein kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem<br />
Finanzamt verzichten (Option). Die Besteuerung erfolgt dann nach den allgemeinen<br />
Regelungen. An seine Verzichtserklärung ist der Verein für mindestens fünf Jahre<br />
geb<strong>und</strong>en. Ein Verzicht kann für den Verein sinnvoll sein, wenn sich z. B. infolge hoher<br />
Investitionen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener hoher Vorsteuern Erstattungsansprüche<br />
gegenüber dem Finanzamt ergeben.<br />
6. Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />
Das Entstehen <strong>und</strong> die Höhe der Umsatzsteuer sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht davon abhängig,<br />
ob <strong>und</strong> ggf. in welcher Höhe das für die Leistung vereinbarte Entgelt bereits<br />
vereinnahmt worden ist. Die Steuer entsteht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,<br />
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.<br />
Für kleinere Unternehmer besteht die Möglichkeit, zur sog. Ist-Besteuerung zu<br />
optieren. Das Finanzamt kann gemäß § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein<br />
Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht<br />
mehr als 250 000 8 betragen hat, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten,<br />
sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.<br />
Bis zum 31.12.2009 gilt diese Regelung gemäß § 20 Abs. 2 UStG mit der Maßgabe,<br />
dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz ein Finanzamt<br />
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist<br />
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