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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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VI. Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />

➪ Kapitalerträge eines nicht steuerbegünstigten Vereins<br />

Bezieht ein unbeschränkt steuerpflichtiger <strong>und</strong> nicht steuerbegünstigter Verein<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen, steht ihm der Werbungskostenpauschbetrag von<br />

51 € (§ 9 a Nr. 2 EStG) <strong>und</strong> der Sparerfreibetrag von 1 370 € (ab 1. 1. 2007: 750 €; § 20<br />

Abs. 4 EStG) zu. Der Verein kann in diesem Fall auf demselben Vordruck wie natürliche<br />

Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf den Namen<br />

des Vereins lautet.<br />

Freistellungsaufträge, die vor dem 1. 1. 2007 erteilt worden sind, werden ab dem<br />

1. 1. 2007 nur noch zu 56,37 % berücksichtigt (§ 52 Abs. 55 f EStG). Die prozentuale<br />

Kürzung auf 56,37 % entspricht der Absenkung des Sparerfreibetrags ab dem<br />

1. 1. 2007. Vereine, die ihr Freistellungsvolumen bislang nicht ausgeschöpft haben,<br />

sollten daher in 2007 ihre Freistellungsaufträge überprüfen <strong>und</strong> ggf. anpassen.<br />

Übersteigen die anfallenden Kapitalerträge 1 421 € (ab 1. 1. 2007: 801 €), wird der<br />

Verein gleichwohl nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt, wenn sein Einkommen<br />

den Freibetrag in Höhe von 3 835 € (gemäß § 24 KStG) nicht übersteigt. In diesen<br />

Fällen kann dem Verein auf Antrag vom Finanzamt eine NV-Bescheinigung .<br />

(NV 3 B-Bescheinigung) erteilt werden. Mit dieser NV-Bescheinigung kann auch bei<br />

Kapitalerträgen über 1 421 € (ab 1. 1. 2007: 801 €) vom Steuerabzug Abstand genommen<br />

werden, wenn der Verein insgesamt kein höheres Einkommen als 3 835 € hat.<br />

➪ Ausstellung von Bescheinigungen<br />

<strong>und</strong> Verwendung von Kopien<br />

Der Verein hat als Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Ausstellung der<br />

von ihm benötigten Anzahl von NV‐Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von<br />

Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung<br />

über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für<br />

den steuerbefreiten Bereich.<br />

Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder<br />

Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen.<br />

Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug<br />

Verpflichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung<br />

oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat.<br />

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