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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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VI. Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />

VI.<br />

Kapitalertragsteuer<br />

(Zinsabschlag)<br />

Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eines Vereins (wie z. B. Dividenden aus<br />

Aktien, Zinsen aus Sparguthaben, aus Bausparguthaben oder aus festverzinslichen<br />

Wertpapieren) wird die Körperschaftsteuer gr<strong>und</strong>sätzlich durch Abzug vom<br />

Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) nach § 43 EStG erhoben. Die Höhe der jeweils einzubehaltenden<br />

Kapitalertragsteuer ergibt sich aus § 43a EStG. Vereine können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen den Steuerabzug vermeiden. Die Voraussetzungen<br />

sind unterschiedlich <strong>und</strong> davon abhängig, ob der Verein von der Körperschaftsteuer<br />

befreit ist oder nicht.<br />

➪ Kapitalerträge eines steuerbegünstigten Vereins<br />

Bezieht ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigter Verein bestimmte Kapitalerträge<br />

(z. B. Zinsen aus Sparguthaben), die seinem steuerbegünstigten Bereich zuzuordnen<br />

sind (die Erträge fallen also im Bereich der Vermögensverwaltung oder<br />

des steuerbegünstigten Zweckbetriebs an), kann der Steuerabzug vermieden werden,<br />

wenn der Verein dem zum Steuerabzug Verpflichteten (Kreditinstitut) eine sog.<br />

NV-Bescheinigung (NV 2 B-Bescheinigung) vorlegt (§ 44a Abs. 4 <strong>und</strong> 7 EStG). Die<br />

Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 <strong>und</strong> 7 EStG kommt z. B. nicht für Dividenden aus<br />

Aktien in Betracht.<br />

Die NV-Bescheinigung wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.<br />

Anstelle der NV-Bescheinigung kann der Verein zur Abstandnahme vom Steuerabzug<br />

dem Kreditinstitut auch eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten<br />

sog. Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids vorlegen. Dieser darf jedoch im<br />

Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge nicht älter als fünf Jahre sein.<br />

Neu gegründete steuerbegünstigte Vereine können anstelle der amtlich beglaubigten<br />

Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids auch eine amtlich beglaubigte<br />

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